Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 44 Stufenklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 224
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.12.2012 – 5 W 54/12Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 28.08.2023 – 5 W 43/23Zitiert von 10
- OLG Nürnberg, 30.11.2023 – 8 W 2318/23Zitiert von 5
- OLG Köln, 17.11.2022 – 15 U 159/21Zitiert von 3
- OLG Köln, 17.02.2014 – 19 W 43/13Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 31.08.2010 – 5 W 205/10 - 77
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 30.01.2026 – 10 W 81/25Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 05.12.2025 – 6 O 80/25
- OLG Dresden, 21.10.2025 – 4 U 1224/24Zitiert von 2
224 Entscheidungen zu § 44 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.