Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 03.01.2012 – 13 C 72/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0103.13C72.11.00

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_2

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf § 23 Abs. 5 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (VergabeVO NRW), zutreffend entschieden, dass die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz für das Studium Business Administration, Corporate Development, zum Wintersemester 2011/2012 außerhalb der Kapazität (erst) am 4. Oktober 2011 und damit nach Ablauf der entsprechenden Ausschlussfrist für das Wintersemester 2011/12 am 1. Oktober 2011 erfolgt ist. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit den Hinweisen, der am 4. Oktober 2011 eingegangene Antrag sei wegen des Wochenendes und des Feiertages am 3. Oktober 2011 fristwahrend gewesen und die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sei wegen des Gebots einer einheitlichen Kapazitätsberechnung für die (hier) von der Antragsgegnerin zu vergebenen Studienplätze unwirksam, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_4

Nach der ausdrücklichen Bezeichnung in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_5

hierzu eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 13 C 122/10 - , juris, und vom 31. März 2010 - 13 C 119/10 -,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_6

handelt es sich bei den genannten Fristen für die Abgabe von Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen um Ausschlussfristen. Derartige normativ bestimmte und bei der Zuteilung von - nur begrenzt zur Verfügung stehenden - Studienplätzen relevante Fristen sind nicht disponibel und im Regelfall, wenn nicht ausdrücklich eine normative Regelung etwas anderes vorsieht, einer Verlängerung nicht zugänglich; eine - von dem Antragsteller nicht geltend gemachte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist kommt gleichfalls regelmäßig nicht in Betracht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_7

OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011  13 C 69/11 -, juris, m. w. N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_8

Auf Grund der in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW erfolgten Qualifizierung der Frist für die Abgabe von Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität als Ausschlussfrist ist kein Raum für eine Verlängerung der Abgabefrist in Zusammenhang mit dem Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-03/13-c-72-11#rd_11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.