Rechtsprechung / OVG NRW / 2011

OVG NRW Beschluss vom 24.02.2011 – 4 E 146/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.4E146.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-24/4-e-146-11#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-24/4-e-146-11#rd_2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-24/4-e-146-11#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-24/4-e-146-11#rd_4

Ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung liegen nicht vor. Streitgegenstand ist ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, mit dem festgesetzt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Die Bedeutung dieses feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen. Insbesondere kommt eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten nicht in Betracht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-24/4-e-146-11#rd_5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-24/4-e-146-11#rd_7

Die Abwendung bestimmter Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Die im mehrjährigen Geltungszeitraum des Bescheides anfallenden Kosten sind im Übrigen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-24/4-e-146-11#rd_8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.