Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 27.02.2012 – 4 E 30/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0227.4E30.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-02-27/4-e-30-12#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 12,02 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den in dem Feuerstättenbescheid vom 12. Oktober 2010 festgesetzten Gebühren. Gegenstand des Klageverfahrens war aber nicht diese Gebührenfestsetzung, sondern der Feuerstättenbescheid an sich, wie sich dem Klageantrag und der Klagebegründung entnehmen lässt.

4

Nach der Streitwertpraxis des Senats ist für Klagen gegen Feuerstättenbescheide nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-02-27/4-e-30-12#rd_2

‑ 4 E 1007/10 ‑, vom 24. Februar 2011 ‑ 4 E 146/11 ‑, vom 26. Mai 2011 ‑ 4 E 1396/10 ‑, vom 12. September 2011‑ 4 A 2206/10 ‑ und vom 25. November 2011 – 1175/11 ‑.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.