Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2011

OVG NRW Beschluss vom 31.01.2011 – 12 E 539/10

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.12E539.10.00

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO, wie dies in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorausgesetzt wird, ist vom Gesetz für Verfahren der vorliegenden Art nicht (mehr) vorgesehen und wurde auch nicht durchgeführt. Eine entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Einbeziehung von Anwaltskosten, die im behördlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind, kommt nicht in Betracht.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 12 E 1328/06 – .

Die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten ist nicht geeignet, die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO entfallen zu lassen.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.