Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 18.08.2009 – 14 E 1003/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0818.14E1003.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-18/14-e-1003-09#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-18/14-e-1003-09#rd_3

Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Eine derartige beabsichtigte Rechtsverfolgung kommt nicht mehr in Betracht, nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und der Antragsteller dagegen Rechtsmittel nicht eingelegt hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-18/14-e-1003-09#rd_4

Anlass, etwa im Hinblick auf eine verspätete Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, sieht der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat über den Prozesskostenhilfeantrag ohne Zögern, nämlich nach etwas mehr als zwei Wochen nach seinem Eingang, entschieden. Der Antragsteller hatte gleichzeitig einen unbedingten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und damit eine Entscheidung darüber auch vor einer eventuellen Beschwerdeentscheidung bezüglich seines Prozesskostenhilfeantrags akzeptiert, zumal die erste der Prüfungen, um deren vorläufige Zulassung es dem Antragsteller ging, am 3. 7. 2009, also einen Tag nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, terminiert war. Dass der Antragsteller sodann auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, veranlasst keine andere Beurteilung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-18/14-e-1003-09#rd_5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-18/14-e-1003-09#rd_6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.