Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 19.03.2009 – 7 E 232/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.7E232.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführer zum vorliegenden Verfahren beizuladen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_3

Der Einwand der Beschwerde, es liege ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor, geht fehl. Notwendig ist die Beiladung Dritter nach der genannten Vorschrift nur dann, wenn die gerichtliche Entscheidung auch diesen Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ausschlaggebend ist hiernach das rechtliche Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung. Nur wenn aus Rechtsgründen gegenüber allen Beteiligten eine einheitliche Entscheidung geboten ist, ist die Beiladung des Dritten notwendig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_4

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1977

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_5

- 1 CB 41.76 -, NJW 1977, 1603.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_6

An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit fehlt es hier schon deshalb, weil die vom Kläger angegriffene Ordnungsverfügung, die auf einen Verstoß der zu beseitigenden Stahlaußentreppe gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW gestützt ist, unabhängig davon rechtmäßig (oder rechtswidrig) sein kann, ob den Beschwerdeführern nachbarliche Abwehrrechte gegen die von der Ordnungsverfügung erfasste Anlage zustehen oder nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_7

Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 1991 - 10 E 475/91 -, vom 9. August 2001

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_8

- 7 E 265/01 -, JURIS-Dokumentation und vom

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_9

19. August 2008 - 7 E 1084/08 -.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_10

Die Ordnungsverfügung ist auch kein "Verwaltungsakt mit Drittwirkung" und die Beschwerdeführer sind auch nicht Adressaten der Ordnungsverfügung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_11

Zu diesen Kriterien für die Abgrenzung der Notwendigkeit einer Beiladung vgl.: Bier in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand April 2006, RdNr. 20 zu § 65 VwGO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_12

Der von der Beschwerde betonte Umstand, die Klägerseite berufe sich zur Rechtfertigung der von ihr durchgeführten Baumaßnahme auf eine mit den Beschwerdeführern abgeschlossene Nachbarschaftsvereinbarung, gebietet keine andere Beurteilung. Eine solche private Vereinbarung von Nachbarn würde nicht etwa dazu führen, dass "zentraler" Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Anfechtungsklage gegen die dem Kläger gegenüber erlassene Ordnungsverfügung der Inhalt jener Vereinbarung wäre. Selbst wenn - je nach dem Inhalt der Vereinbarung - nachbarliche Abwehrrechte der Beschwerdeführer gegen die strittige Stahlaußentreppe ausgeschlossen wären, würde dies nichts daran ändern, dass der Beklagte wegen des von ihm angenommenen Verstoßes gegen formelles und materielles Baurecht gegen diese Anlage einschreiten kann.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_13

Eine (einfache) Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Ermessenserwägungen abgelehnt, die nicht zu beanstanden sind. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Einvernehmliche Regelungsmöglichkeiten, die nur unter Einbeziehung der Beschwerdeführer getroffen werden könnten, sind nicht Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens. Sollte der Kläger mit seiner Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung Erfolg haben, ist es den Beschwerdeführern unbenommen, ihnen ihrer Meinung nach zustehende Abwehrrechte - ggf. auch zivilgerichtlich - geltend zu machen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_14

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/7-e-232-09#rd_15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).