Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 17.02.2009 – 5 A 3413/07

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.5A3413.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 139,40 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_2

Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei berechtigt gewesen, auf dem gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i.V.m. Zusatzzeichen 1044-10 - gekennzeichneten Parkplatz zu parken. Denn er habe seinerzeit seinen schwerbehinderten Vater befördert und dessen mit dem Merkzeichen "aG" versehenen Schwerbehindertenausweis (ausgestellt vom zuständigen Versorgungsamt) mit der Vorderseite nach oben auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht aus, dass der einschlägig gekennzeichnete Parkplatz von einem Schwerbehinderten benutzt und die Behinderung durch eine sonstige behördliche Bestätigung nachgewiesen wird.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_3

Gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO gelten die nach Satz 1 der Vorschrift geregelten Ausnahmen zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Schwerbehinderten nur, wenn diese besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Weder die Behinderung als solche noch der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises rechtfertigen die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes. Nur wenn der einschlägige Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist, kann die zuständige Behörde jederzeit zuverlässig und schnell kontrollieren, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Eine gleichermaßen wirksame Kontrolle ist demgegenüber nicht gewährleistet, wenn - wie im Streitfall - ein vom Versorgungsamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis mit der Vorderseite ausgelegt wird. Der Vorderseite ist nämlich nicht zu entnehmen, welche Art der Schwerbehinderung in Rede steht und ob das für die Erteilung eines besonderen Parkausweises erforderliche Merkzeichen vorliegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_4

Mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen kommt es auf die vom Kläger angeführten Randnummern 118 bis 128 (= Nummer I.) der Verwaltungsvorschrift zu Nr. 11 § 46 Abs. 1 StVO nicht an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_5

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der zuständige Außendienstmitarbeiter des Beklagten habe, ausgehend von einem falschen Sachverhalt, eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Die Überlegung, dem Mitarbeiter sei nicht aufgefallen, dass sich der ausgelegte Schwerbehindertenausweis auf eine ersichtlich ältere Person als den Kläger bezog, begründet keinen Ermessensfehler. Wie ausgeführt ist allein entscheidend, ob der von der zuständigen Behörde ausgestellte besondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war oder nicht. Da dies unstrittig nicht der Fall war, ist ein etwaiger Irrtum des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten über den Inhaber des ausgelegten Schwerbehindertenausweises rechtlich nicht erheblich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_6

Die Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig. Eigenen Angaben des Klägers zufolge hat der Mitarbeiter des Beklagten mindestens 25 Minuten gewartet, bevor er das Abschleppen angeordnet hat. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war für ihn nicht erkennbar, dass das klägerische Fahrzeug in absehbarer Zeit entfernt werden würde. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass bei Erteilung des Abschleppauftrags um 11.45 Uhr die ersten Gottesdienstbesucher die Kirche verließen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Teilnahme des Klägers am Gottesdienst für den Mitarbeiter des Beklagten hinreichend deutlich erkennbar war. Im Übrigen erschwerte die vom Kläger für notwendig erachtete (weitere) Nachforschungspflicht die effektive Verwaltungstätigkeit des Beklagten unzumutbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_7

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die allenfalls mittelbar aufgeworfene Frage,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_8

ob für die Benutzung eines gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i.V.m. Zusatzzeichen 1044-10 - gekennzeichneten Parkplatzes das Auslegen des vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises ausreicht,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_9

bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Rechtslage ohne weiteres im verneinenden Sinne zu beantworten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07#rd_10

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2005 - 7 A 11726/04 -, NVwZ-RR 2005, 577; Hess. VGH, Urteil vom 5. Juli 1994 - 11 UE 666/94 -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 30. März 1992 - 1 S 1266/91 -, NJW 1992, 2442.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).