Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 05.12.2007 – 17 B 1315/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.17B1315.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/17-b-1315-07#rd_1

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/17-b-1315-07#rd_2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Haupt- und Hilfsantrag nach § 123 Abs. 5 VwGO bereits nicht statthaft sind. Nach der ausländerrechtlichen Konzeption ist vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, soweit Ausländern - wie der Antragstellerin - durch die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG genommen wird.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 S 18/06 -, ZAR 2006, 112; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rdn. 62.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/17-b-1315-07#rd_3

Gegen diese die Entscheidung selbständig tragende Begründung wendet sich die Beschwerde nicht. Auf die Einwände gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, kommt es deshalb nicht an. Der Senat merkt lediglich an, dass es der Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes im Ausländerrecht grundsätzlich widerspräche, - über die Duldung als vorläufige Maßnahme hinaus - zur Erteilung einer (auch nur vorläufigen) Aufenthaltserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/17-b-1315-07#rd_4

Vgl. VGH, Baden-Württemberg, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rdnr. 99; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 A 944/05 -, ZAR 2006, 112.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/17-b-1315-07#rd_5

Dadurch würde das differenzierte, in § 84 AufenthG angelegte System vorläufigen Rechtsschutzes im Fall der Versagung eines Aufenthaltstitels ausgehebelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.