Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 13.09.2007 – 6 A 2760/05

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.6A2760.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/6-a-2760-05#rd_1

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nach dessen Versetzung in den Ruhestand weggefallen. Dem ist jedenfalls nach dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2761/05 zuzustimmen, weil die Zurruhesetzung bestandskräftig geworden ist. Auch kam die beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/6-a-2760-05#rd_2

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).