Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 12.09.2007 – 14 B 1197/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0912.14B1197.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_1

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

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Die Antragsstellerin beantragt mit ihrer Beschwerde,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_2

unter Abänderung des Beschlusses den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ärztliche Basisprüfung der Antragstellerin vom 7./8. 3. 2007 als bestanden zu werten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_3

Der Senat geht der Frage nach der Zulässigkeit einer Antragsänderung nicht nach, soweit nunmehr über den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag hinaus eine nicht nur vorläufige Regelung angestrebt wird. Denn die Antragstellerin hat nichts dafür dargetan, dass ein Anordnungsanspruch auf endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen und dafür ein Anordnungsgrund vorliegen könnte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_4

Das erstinstanzlich als Hauptantrag verfolgte Begehren nach vorläufiger Wertung der Ärztlichen Basisprüfung vom 7./8. 3. 2007 als bestanden hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung umfangreich entgegen getreten. Der Senat lässt offen, ob mit dieser Einlassung die Begründung des Verwaltungsgerichts widerlegt wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_5

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in der Regel während des Studiums kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Bewertung einer Prüfung als bestanden besteht, für die im nachfolgenden Semester eine Wiederholungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die Wiederholung zur Verlängerung des Studiums um ein Semester führt.

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Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 31. 8 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl 2001, 820 = WissR 34, 199 = NWVBl 2001, 66, und vom 2. 12. 2004 - 14 B 2548/07 -.

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Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Beschluss vom 14. 3. 1989 - 1 BvR 1308/82 -, DVBl 1989, 868 = BVerfGE 80, 40 = NVwZ 1989, 854,

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und anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_6

Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. 9. 1992 - 6 TG 1517/92 -, ESVGH 43, 45 = DVBl 1993, 57; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. 5. 1993 - 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257 = NVwZ 1994, 805 -, mwN.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. 12. 1994 - 9 S 3044/94 -, JURIS, ebenfalls mwN.; siehe auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, 2004, Rdnr. 877.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_7

Es ist einer Studierenden zumutbar, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, um zu gewährleisten, dass das Studium weiter durchgeführt werden kann, und zur Abwehr schwerwiegender Nachteile nicht erforderlich, in solchen Situationen einstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu gewähren. Denn wegen der bestehenden Wiederholungsmöglichkeit ist das Abwarten der Entscheidung über den hier streitigen Anspruch im Hauptsacheverfahren weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" verbunden. Das zu vermeiden dient der einstweilige Rechtsschutz.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_8

Die Antragstellerin trägt keine Erschwernisse oder Folgen vor, die über die typischen Belastungen hinausgehen, die mit jeder Prüfung verbunden sind. Soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass sie eine Ausbildungsverzögerung von einem Jahr hinzunehmen habe, beruht dies nicht allein auf der hier umstrittenen Prüfung, sondern auf dem kumulierenden Effekt des Nichtbestehens auch der vorangegangenen Prüfung im Herbst 2006.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07#rd_9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.