Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 16.08.2007 – 12 E 587/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0816.12E587.06.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-16/12-e-587-06#rd_2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-16/12-e-587-06#rd_3

Für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-16/12-e-587-06#rd_4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 12 E 531/07 –; Beschluss vom 30. November 2005 – 12 E 1467/05 –; Beschluss vom 15. August 2005

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-16/12-e-587-06#rd_6

Im vorliegenden Fall sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, den Klägern nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Denn sie haben diesen Zustand selbst herbeigeführt, indem sie es versäumt haben, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-16/12-e-587-06#rd_7

Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2005 – 16 E 739/05 –.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-16/12-e-587-06#rd_8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-16/12-e-587-06#rd_9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).