Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 24.01.2006 – 15 A 5080/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0124.15A5080.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05#rd_1

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen nicht, weil die entscheidungserheblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05#rd_2

Unerheblich ist, ob das Wohl der Allgemeinheit durch die vom Kläger betriebene Kleinkläranlage in technischer Hinsicht nicht gefährdet wird. Die gesetzliche Ermächtigung, einen Anschlusszwang zu verfügen (§ 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes), rechtfertigt sich jedenfalls hinsichtlich des hier alleine in Rede stehenden Schmutzwassers schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 (436).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05#rd_3

Die vom Kläger angeführte verlorene Investition von 5.000,-- Euro für die Kleinkläranlage kann dem Anschlusszwang unter Vertrauensschutzgesichtspunkten schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil dem Kläger nur eine bis zum Jahre 2004 befristete wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erteilt wurde und er daher nicht darauf vertrauen durfte, länger vorgeklärtes Abwasser in das Gewässer einleiten zu dürfen. Ebenso geht der Einwand fehl, sein Eigentumsrecht an der Kleinkläranlage werde durch den Anschlusszwang verletzt. Sollte die Befugnis zur Nutzung der Kleinkläranlage als vermögenswerte Rechtsposition und damit Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne nach Artikel 14 des Grundgesetzes anzusehen sein, bestünde diese Eigentumsposition von vorneherein nur bis zu dem genannten Zeitpunkt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05#rd_4

Da sich die vorgenannten Fragen ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten lassen, liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05#rd_5

Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Frage, ob Anschlusskosten in Höhe von 25.000,-- Euro zumutbar seien, besteht nicht. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass dies der Fall ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 (436).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05#rd_6

Im Zulassungsverfahren werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Befassung unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigten. Der bloße Hinweis auf angeblich abweichende Entscheidungen von Gerichten anderer Bundesländer reicht dazu nicht aus.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.