Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 24.05.2005 – 15 A 949/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0524.15A949.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.609,81 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/15-a-949-05#rd_1

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/15-a-949-05#rd_2

Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird durch die in der Antragsschrift erhobenen Einwände nicht begründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Berufung deshalb Erfolg haben könnte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Beitragspflicht habe vor der Bebauung der veranlagten Fläche im Hinblick auf die in der Straße Am N.     vorhandenen Entwässerungskanäle schon deshalb nicht entstehen können, weil das Flurstück 84 mit seiner veranlagten Fläche als Hinterliegergrundstück nach dem Ortsentwässerungsrecht kein Anschlussrecht besessen habe, wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Auch danach steht fest, dass das Flurstück 84 nicht an die Straße Am N.     grenzt, sondern von dieser Straße durch das städtische Flurstück 630 und das Flurstück 85 getrennt ist. Nach den seit 1963 geltenden Entwässerungssatzungen der Stadt beschränkt sich aber das Anschlussrecht auf Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist (Rechtslage bis einschließlich der Satzung vom 6. Februar 1981), oder auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verläuft (Rechtslage seit der Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 1989 bis heute). Diese Voraussetzungen liegen bei Hinterliegergrundstücken nicht vor, denn diese zeichnen sich begrifflich dadurch aus, dass sie nur mittelbar über ein anderes Grundstück als dasjenige, in dem die Abwasserleitung verlegt ist, angeschlossen werden können. Die nach dem Ortsentwässerungsrecht für Hinterliegergrundstücke gewährte Möglichkeit eines Anschlusses nach Ermessen der Gemeinde reicht nicht aus, um die für eine Beitragspflicht erforderliche gesicherte Möglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -) zu begründen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/15-a-949-05#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004  15 A 3372/04 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 f.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/15-a-949-05#rd_4

Angesichts dieses nicht vorbehaltlos bestehenden Anschlussrechts kommt es weder auf die Qualität des der Klägerin vom Beklagten gewährten Rechts zur Überfahrung des Flurstücks 630 an noch auf die Frage, ob das klägerische Grundstück wegen des Entwurfs eines Bebauungsplanes "Am N1.----platz " gemäß § 33 des Baugesetzbuches bebaubar war oder ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/15-a-949-05#rd_5

Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte die grundsätzlich klärungsbedürftige und in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage bezeichnet werden müssen, was nicht geschehen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/15-a-949-05#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.