Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 19.05.2005 – 12 E 1268/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0519.12E1268.04.00

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren in der Wertstufe bis zu 600 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_2

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Gegenstandswerts begehrt, ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_3

In Verfahren, die die Zustimmung zur Kündigung im Bereich des Schwerbehindertenrechts betreffen, ist zwar grundsätzlich der Auffangwert (vgl. §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG) und nicht etwa ein diesen Wert übersteigender Betrag des dreifachen Monatsgehalts oder des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts heranzuziehen, der für das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 12 Abs. 7 ArbGG a. F. bzw. § 42 Abs. 4 GKG in der Fassung des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_4

- BGBl. I S. 718 - maßgebend wäre.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_5

Vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes den Beschluss des Senats vom 18. April 2005 - 12 E 419/04 - m. w. N.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_6

Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass dies auch für Fälle gilt, in denen der Auffangwert den für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Wert übersteigt. Für derartige Fallgestaltungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffangwert maßgebend ist und hierzu auf den sozialen Schutzzweck der arbeitsgerichtlichen Streitwertbestimmungen hingewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_8

- 5 C 39.89 -, MDR 1993, 584.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/12-e-1268-04#rd_9

Der Senat hält es für sachgerecht, diesen Schutzzweck in Fällen, in denen der für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebende Wert nicht nur unwesentlich unter dem Auffangwert liegt, bei der Wertfestsetzung im Verwaltungsstreitverfahren in der Weise zu berücksichtigen, dass ein angemessener Betrag unterhalb des Auffangwerts zugrundegelegt wird. Hierbei orientiert sich der Senat an dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebenden Wert. Der danach maßgebende Betrag ist hier wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung für die Wertfestsetzung zu halbieren. Dem trägt die Festsetzung des Werts in der im Tenor genannten Wertstufe Rechnung.