Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 31.03.2005 – 6 E 227/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.6E227.05.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/6-e-227-05#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/6-e-227-05#rd_2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen dafür, der Antragstellerin für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 L 203/05 geführte Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen liegen nicht vor. Das folgt schon daraus, dass das - für die Antragstellerin erfolglos ausgegangene - Anordnungsverfahren nicht mehr anhängig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Beschluss vom 8. Februar 2005 abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin kein Rechtsmittel eingelegt. Demzufolge geht es ihr nicht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine, wie § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraussetzt, "beabsichtigte", also noch bevorstehende Rechtsverfolgung. Es geht vielmehr um eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren. Das kommt nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn Billigkeitsgründe die nachträgliche Bewilligung gebieten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/6-e-227-05#rd_3

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. April 1982 - 8 B 565/82 -, vom 13. September 1989 - 8 B 2633/89 - und vom 18. Oktober 2000 - 11 A 1315/95.A -.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/6-e-227-05#rd_4

Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden. Sie beruft sich mit der Beschwerde darauf, das Verwaltungsgericht habe unter Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine hinreichende Aussicht ihres Anordnungsantrags auf Erfolg bejahen müssen. Das führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Die Auffassung des in einem Rechtsstreit Unterlegenen, die Entscheidung des Gerichts sei falsch, rechtfertigt nicht schon die Annahme, es entspreche der Billigkeit, ausnahmsweise im Nachhinein Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren zu bewilligen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/6-e-227-05#rd_5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum Gerichtskostengesetz.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/6-e-227-05#rd_6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).