Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 15.03.2005 – 6 B 285/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.6B285.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/6-b-285-05#rd_1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/6-b-285-05#rd_2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, amtsangemessen mit sofortiger Wirkung an der Hauptschule C. unter Abordnung an die Hauptschule T. mit einer Stundenzahl von 14 Wochen-stunden zu beschäftigen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/6-b-285-05#rd_3

mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei wirksam zum 00.00.0000 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Dem von ihm geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass er mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Zurruhesetzungsverfügung vom 00.00.0000 angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 284/05 verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.