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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2005 – 6 B 285/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.6B285.05.00

## Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

**Rn. 3**

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

**Rn. 4**

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, amtsangemessen mit sofortiger Wirkung an der Hauptschule C. unter Abordnung an die Hauptschule T. mit einer Stundenzahl von 14 Wochen-stunden zu beschäftigen,

**Rn. 5**

mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei wirksam zum 00.00.0000 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Dem von ihm geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass er mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Zurruhesetzungsverfügung vom 00.00.0000 angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 284/05 verwiesen.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2005 – 6 B 285/05, ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.6B285.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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