Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 08.02.2005 – 12 E 186/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0208.12E186.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_2

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Namentlich ist der der Klägerin beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 128 Abs. 3 und 4 BRAGO, die hier nach Maßgabe von §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 RVG weiterhin Anwendung findet, zur Erhebung der Beschwerde im eigenen Namen befugt. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_3

Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zuzüglich der anteiligen Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO steht dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht zu. Nach § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt neben den sonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Kennzeichnend für diese besondere Art der Erledigung ist es, dass der Streit - regelmäßig nach vollem oder teilweisem Einlenken der Behörde - ohne die Notwendigkeit einer streitigen Entscheidung der angerufenen Instanz beigelegt, die Erledigung also "auf sonstige Weise" erreicht wird.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_5

- 4 C 60.79 -, NVwZ 1982, 36; Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3; BayVGH vom 17. September 1993

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_6

- 24 C 93.30264 - NVwZ-RR 1994, 299, OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 25 E 449/97 -.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_7

Die dabei erforderliche Mitwirkung liegt jeweils nur dann vor, wenn sich eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten feststellen lässt und die über die gewöhnliche Mitwirkung im Prozess hinaus gehenden Bemühungen nicht bereits durch die Prozess-, Erörterungs- bzw. Beweisgebühr abgegolten werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_8

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_9

- 8 C 68.83 -, BayVBL 1986, 158 und Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 60.79 -, NVwZ 1982, 36; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - 4 E 668/00 -, vom 6. Januar 1999 - 7 E 934/98 -; vom 6. August 1999 - 3 E 514/99 -, AnwBL. 2000, 376; vom 31. Oktober 1995 - 25 E 1092/95 -; vom 25. Mai 1992 - 19 E 510/92 -, NVwZ-RR 1993, 111, und vom 28. Januar 1975 - 3 B 927/74 -, NJW 1976, 261.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_10

Eine im Sinne von § 24 BRAGO besondere Mitwirkung des der Klägerin beigeordneten Rechtsanwaltes ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch ist sie sonst ersichtlich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_11

Die Erledigungserklärung als solche rechtfertigt den Ansatz der Gebühr nicht, sie ist bereits durch die Prozessgebühr abgegolten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_12

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1998 - 24 E 595/97 -.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_13

Die Erledigungserklärung war notwendig, um den Rechtsstreit ohne Urteil zur Erledigung zu bringen, stellt aber keine Mitwirkung bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides dar.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_14

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom19. Oktober

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_15

2000 - 4 E 668/00 -, Beschluss vom 25. Mai 1992

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_16

- 19 E 510/92 - , NVwZ-RR 1993, 111.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_17

Die für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche besondere anwaltliche Mitwirkungshandlung kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuvor zugeraten hat, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Nachdem der Beklagte dem Anfechtungsbegehren durch die Aufhebung des angefochtenen Kostenersatzbescheides vom 14. August 2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2002 der Sache nach entsprochen hatte, drängte sich die Erledigungserklärung geradezu auf, da anderenfalls die Klage schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses mit entsprechender nachteiliger Kostenfolge für die Klägerin hätte abgewiesen werden müssen; besondere anwaltliche

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_18

"Überzeugungsarbeit" kann es insoweit nicht bedurft haben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_19

Vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 1999 - 7 E 934/98 -.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_20

Die Reaktion des mit der Prozessführung betrauten Rechtsanwaltes auf eine entsprechende Änderung der Prozesssituation nach Maßgabe der Erfolgsaussichten bei einer Fortführung des Prozesses ist als ohne Weiteres geschuldete "normale" Prozessführung anzusehen, die bereits durch die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) abgegolten ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_21

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 1999 -3 E 809/98 -.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_22

Daraus, dass der beigeordnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin gleichzeitig von einem Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage abgeraten hat, ergibt sich keine andere Qualität der anwaltlichen Mitwirkung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_23

So schon OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 1992

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_24

- 19 E 510/92 -, NVwZ-RR 1993, 111.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_25

Denn ein solches Einwirken ist ausschließlich ursächlich für die Entscheidung, ob das Klageverfahren beendet oder in anderer Weise fortgesetzt werden soll; darin liegt jedoch kein besonderes Tätigwerden bezüglich der Aufhebung des Bescheides als des erledigenden Ereignisses, weil diese durch den Beklagten bereits vorher erfolgt ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_26

So auch Gerold/Schmidt/V. Eicken/Mardert, BRAGO, 15. Aufl., § 24 Anm. 7 a.E. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1998 - 17 B 3043/89 -.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_27

Letztendlich erfüllt auch die vom beigeordneten Rechtsanwalt als besondere Mitwirkungshandlung geltend gemachte Empfehlung an die Klägerin, die ausschlaggebende Entscheidung des Arbeitsamtes zu erwirken, nicht die Voraussetzungen des § 24 BRAGO. Bei diesem Einwirken auf die Klägerin handelt es sich nicht um eine über das Betreiben des Verfahrens hinaus gehende und auf die unstreitige Beilegung des Verfahrens gerichtete Bemühung. Sie zählt vielmehr zu der durch die Prozessgebühr abgegoltenen Tätigkeit des Rechtsanwaltes, zu der er seiner Mandantin gegenüber ohnehin verpflichtet ist, um eine obsiegende Entscheidung zu erreichen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_28

Soweit der der Klägerin beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung von Kosten in Höhe von 33,35 Euro hilfsweise auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO oder jedenfalls auf eine entsprechende Anwendung von § 35 BRAGO i.V.m. § 128 Abs. 3 ZPO stützen will, vermag er mit seinem Begehren auch insoweit nicht durchzudringen. Die geltend gemachte Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Nr. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht entstanden, da eine Verhandlung über die schriftlich gestellten Kostenanträge nicht stattgefunden hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_29

So auch Gerold/Schmidt/V. Eicken/Mardert, BRAGO, 15. Aufl., a.a.O., § 31 Anm. 60 a.E.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_30

§ 35 BRAGO ist im Verwaltungsprozess nur entsprechend anwendbar, wenn eine Entscheidung aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne die ansonsten notwendige mündliche Verhandlung ergeht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_31

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1969 - III B 616/69 - , NJW 1970, 963 (964).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_32

Das trifft für die das Verfahren beendende Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht zu.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-08/12-e-186-04#rd_34

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt (§ 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO, § 152 Abs. 1 VwGO).