Rechtsprechung / OVG NRW / 2004

OVG NRW Beschluss vom 19.07.2004 – 16 B 1043/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0719.16B1043.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04#rd_1

Die Beschwerde, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt, soweit Leistungen auch für die Zeit vor Antragseingang bei Gericht und über den 30. April 2004 hinaus sowie in Höhe von mehr als 80 % des jeweils für die Antragsteller maßgeblichen Regelsatzes begehrt werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04#rd_3

Ein Anordnungsgrund ist ferner nicht glaubhaft gemacht, soweit es um Unterkunftskosten geht. An der Notwendigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es bezüglich laufender und rückständiger Unterkunftskosten dann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung die von den Hilfesuchenden bewohnte Unterkunft ohnehin nicht mehr gehalten werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 1999 - 16 B 1109/99 - und vom 20. März 2003 - 16 B 20/02 -.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04#rd_4

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von den Antragstellern und ihren Kindern bewohnten beiden Wohnungen sind am 16. Juni 2004 zwangsgeräumt worden (vgl. insoweit Schreiben des Antragsgegners vom 18. Juni 2004).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04#rd_5

Soweit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ein Anordnungsgrund anzuerkennen ist, fehlt es jedoch auch bei Einbeziehung der Kinder, der Antragsteller zu 3.-8., an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsgegner hat im Verwaltungsverfahren wiederholt Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geäußert und diese aufgefordert, Belege für die geltend gemachte Hilfebedürftigkeit beizubringen. Diese Zweifel sind auch nach Auffassung des Senates nicht ausgeräumt, was sich zu Lasten der Antragsteller auswirkt. So hat der Antragsgegner etwa mit Schreiben vom 24. Juli und 7. August 2003 auf die Notwendigkeit der Vorlage bestimmter Nachweise und Unterlagen hingewiesen. Diese Nachweise sind nach wie vor nicht in geeigneter Form erfolgt. Dies gilt namentlich für die Hintergründe der Zu- und Abbuchung von 4.000 EUR auf dem Konto 25567803 des Antragstellers zu 1. am 24. Januar 2003, die die Antragsteller auch nach Auffassung des Senates bislang nicht schlüssig erklärt haben. Auch die hierzu von dem angeblichen Empfänger des Geldes, Herrn B. A , abgegebene Erklärung vom 19. Dezember 2003 genügt zur Beseitigung der Unsicherheiten nicht. Sie ist einerseits pauschal gehalten, andererseits mit Unsicherheiten behaftet ("soll das Geld zurückgekommen ... sein"). Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 26. März 2004 verhält sich zu diesem Vorgang nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04#rd_6

Desgleichen fehlt es nach wie vor an der Vorlage aktueller Kontoauszüge des Antragstellers zu 1. ab 22. Mai 2003 sowie an der Vorlage der vom Antragsgegner angeforderten Sparbücher einschließlich des Buchungsverlaufes über ein Jahr. Insoweit bezieht sich der Senat auf das Schreiben des Landrates des Kreises G an die Antragsteller vom 15. Dezember 2003, in dem die nach wie vor nicht geklärten Punkte zusammengefasst sind. Weder durch das erstinstanzliche Vorbringen noch das Beschwerdevorbringen sind die aufgezeigten die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller betreffenden Fragen geklärt worden. Dies gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers zu 1., er habe sich 4.500 EUR bei Herrn S K geliehen, um notwendige Ausgaben für die Familie leisten zu können. Hier fehlt es schon im Ansatz an Belegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04#rd_7

Unter diesen Umständen sieht sich der Senat außerstande, die beantragte einstweilige Anordnung auszusprechen. Es obliegt den Antragstellern, nunmehr nach Maßgabe der Vorgaben des Antragsgegners ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation zu belegen, damit ihre Hilfebedürftigkeit überprüft werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

11

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.