Rechtsprechung / OVG NRW / 2004

OVG NRW Beschluss vom 14.07.2004 – 15 A 1248/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0714.15A1248.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_1

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein einzelnes Ratsmitglied habe keinen Anspruch auf Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung einer Ratssitzung durch den Bürgermeister, aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unzutreffend ist. Vielmehr steht diese Auffassung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 7 B 50.92 - DVBl. 1993, 891 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_2

Unter welchen Voraussetzungen ein Ratsmitglied einen Anspruch gegen den Bürgermeister auf Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung einer Ratssitzung hat, regelt § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Danach hat der Bürgermeister Vorschläge aufzunehmen, die ihm - innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist - von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber die Ausübung der den Ratsmitgliedern zufließenden Beteiligungsrechte im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Gremien an die Erreichung eines bestimmten Quorums gebunden.

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Vgl. BVerwG, a.a.O., 892.

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Zugleich wird der Minderheitenschutz bei der Aufstellung der Tagesordnung abschließend geregelt.

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Vgl. OVG NRW, a.a.O., wonach der Rat allerdings befugt ist, das Initiativrecht durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung zu erweitern.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_3

Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

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Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung, § 48 Anm. 1; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, § 48 GO Anm. 2 c.

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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht,

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a.a.O.,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_4

hat für das Rheinland-Pfälzische Gemeinderecht, wonach das Initiativrecht - weitergehend als in Nordrhein-Westfalen - einen Antrag sogar eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion voraussetzt, ein weiteres Antragsrecht eines einzelnen Ratsmitglieds gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf Abstimmung im Rat über die Aufnahme eines Tagesordnungsvorschlags verneint. Danach ist erst Recht kein Rechtsanspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes gegen den Bürgermeister auf die zwingende Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung gegeben.

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Die Einwände des Klägers gegen die zutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_5

Der Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW rechtfertigt das gesetzliche Quorum auch unter Berücksichtigung der dem Rat eröffneten Möglichkeit, die (inhaltliche) Beratung eines auf die Tagesordnung gesetzten Themas und gegebenenfalls auch die abschließende Beschlussfassung hierüber einem Ausschuss zuzuweisen. Denn auch die für eine dementsprechende weitere Sachbehandlung in jedem Falle erforderlichen vorherigen Entscheidungen des Rates binden dessen Arbeitskraft. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Rat beschließt, ein Thema von der Tagesordnung abzusetzen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_6

Der Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird - entgegen dem Einwand des Klägers - auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bürgermeister gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - bei Vorliegen des gesetzlichen Quorums - mangels eines eigenen Prüfungsrechts auch Themen in die Tagesordnung aufnehmen muss, die die Verbandskompetenz der Gemeinde überschreiten

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 15 A 2027/83 -, NVWZ 1984, 325 f.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_7

Wenn die Regelungen der Gemeindeordnung es deshalb auch nicht ausschließen, dass sich der Rat gegebenenfalls mit seine Verbandskompetenz überschreitenden Themen beschäftigen muss, so hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Rat von der Behandlung solcher Themen zu entlasten, die nicht von dem erforderlichen Quorum gewünscht werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_8

Der § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u.a. zugrunde liegende Zweck des Schutzes der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats wird durch die Möglichkeit des Einwohnerantrags nach § 25 GO NRW nicht relativiert, zumal § 25 Abs. 3 GO NRW - ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - ein bestimmtes Quorum voraussetzt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_9

Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die in der Antragsschrift angesprochene Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten im oben beschriebenen Sinne beantworten lässt. Daher kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04#rd_10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.