Rechtsprechung / OVG NRW / 2004

OVG NRW Beschluss vom 26.02.2004 – 10 A 4716/02

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.10A4716.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_1

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ist bei summarischer Prüfung für das Oberverwaltungsgericht - so wie hier - erkennbar, dass die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. In einem solchen Falle kommt es nicht darauf an, ob das angefochtene Urteil hinsichtlich aller seiner Begründungselemente zutreffend ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_2

Vgl. Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO Novelle, NVwZ 1999, 111, 119 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 124 Rn. 7 a.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_3

Bei der streitigen Werbeanlage handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage, von der aufgrund ihrer Abmessungen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_4

Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW gelten für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 9 des § 6 BauO NRW gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Unabhängig von den im Zulassungsschreiben der Klägerin diskutierten möglichen Varianten gilt für den hier allein maßgeblichen Streitgegenstand, dass nach den §§ 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW kein Grenzabstand von 0,5 m rechtlich zulässig ist. Hinzu kommt, dass weder die in § 6 BauO NRW enthaltenen Abweichungstatbestände vorliegen - dies gilt insbesondere auch für § 6 Abs. 16 BauO NRW -, noch die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 73 gegeben sind. Die für das Baurecht zuständigen Senate des OVG NRW gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Abweichungstatbestände des § 6 BauO NRW abschließend sind und insoweit eine Anwendung des § 73 BauO NRW nur in atypischen Fällen in Betracht zu ziehen ist. Für derartige Umstände sind hier keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW dient jedenfalls nicht dazu, bloße Abstandflächenverstöße zu legalisieren.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2003, § 73 Rn. 18 ff. m.w.N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_6

Abgesehen davon ist die zurückgenommene Baugenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie aufgrund mangelhafter Bauvorlagen unbestimmt ist. In der Baubeschreibung (Beiakte 2, Seite 5) wird das Rahmenmaß mit 4.000 x 6.000 mm angegeben, während die Spanntuchabmessungen in der farbigen Fotomontage (Beiakte 2, Seite 9) mit ca. 4.000 x 7.000 mm vermaßt sind. Angaben zur Höhe des aufgeständerten Anbringungsrahmens fehlen insgesamt. Daran ändert auch die Angabe nichts, die lichte Durchgangshöhe betrage 4,1 m. Widersprüchlich sind auch die Höhendarstellungen in den Fotomontagen. In der schwarzweißen Darstellung (Beiakte 2, Seite 8) reicht die Werbeanlage versetzt gerade bis zur Unterkante der Fenster im dritten Geschoss. In der farbigen Montage reicht die Werbeanlage versetzt zur Fensterfront weit über das Fenster im dritten Stock hinaus und befindet sich bereits näher am Fenster im vierten Geschoss als an der Oberkante des Fensters im dritten Geschoss (Beiakte 2, Seite 9). Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Zulassungsschreiben erwecken die Bauvorlagen den Eindruck, dass die Werbeanlage teilweise zum Zwecke der Fremdwerbung (Beiakte 2, Seite 8) und teilweise für Eigenwerbung (Beiakte 2, Seite 9) verwandt werden soll. Eine ausdrückliche Erklärung hierzu fehlt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_7

Ist somit die Baugenehmigung rechtswidrig, durfte der Beklagte gemäß § 48 VwVfG NRW die als rechtswidrig erkannte Baugenehmigung zurücknehmen. Die angestellten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die ebenfalls angefochtene Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_8

Zudem fehlt der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens. In einem Vermerk vom 3. August 2001 (Beiakte 2, Seite 55) führt das Bauaufsichtsamt des Beklagten nach Ortsbesichtigung am 3. August 2001 folgendes aus:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_9

"Die Anlage wurde nicht entsprechend der Baugenehmigung (Lageplan und Fotomontage, Bl. 7 und 9) errichtet: Die Werbeanlage war an der Grundstücksgrenze zur Straße Auf'm Hennekamp hin genehmigt und hätte danach die Fenster des Nachbargrundstückes erheblich weniger beeinträchtigt. Tatsächlich wurde die Werbeanlage ca. 1 m bis 1,5 m südwestlich errichtet und verdeckt dadurch teilweise die Fenster des Nachbargebäudes."

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02#rd_10

Diese Ausführungen werden durch einen Vergleich der Eintragung der Werbeanlage in die genehmigten Bauvorlagen (Beiakte 2, Seite 7) mit dem Foto (Beiakte 2, Seite 23) bestätigt. Hieraus folgt, dass die Klägerin von der später zurückgenommenen Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht hat. Statt dessen hat sie ein nicht genehmigtes aliud errichtet, das einem Schwarzbau gleichkommt. Aus diesem Grunde ist die zurückgenommene Baugenehmigung vom 29. November 1999 durch Zeitablauf erloschen. Statt dessen hat sie ein ungenehmigtes aliud errichtet.

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Andere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.