Rechtsprechung / OVG NRW / 2003

OVG NRW Beschluss vom 05.11.2003 – 5 B 1996/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1105.5B1996.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_4

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2003 wiederherzustellen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_5

zu Recht abgelehnt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_6

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_7

Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vorläufigen Fortgeltung der Einstufung des Hundes „K. " als gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW. S. 656) und der damit sich aus dem Gesetz selbst ergebenden besonderen Anforderungen an die Haltung des Hundes.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_8

Entgegen der Beschwerdebegründung besteht kein Zweifel, dass der Hund „K. " nach § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist. Der Hund „K. " hat unstreitig zwei Mal einen Menschen gebissen, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW lässt keine einschränkende Auslegung zu, nach der im Falle einer Provokation des Hundes von einer Feststellung der Gefährlichkeit abgesehen werden könnte. Im Übrigen entspräche eine solche einschränkende Auslegung - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat - auch nicht dem Sinn des Gesetzes, das gerade auch Personen vor Hunden schützen soll, die sich gegenüber diesen aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten, wie dies insbesondere bei Kindern nicht selten der Fall ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_9

Unbeachtlich ist auch, dass - wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt - die gesetzlichen Anforderungen der §§ 4 ff. LHundG NRW möglicherweise nicht ausreichen, um die von dem Hund „K. " ausgehenden Gefahren wirksam abzuwehren. Jedenfalls sind diese gesetzlich normierten Halterpflichten geeignet, diese Gefahren zu vermindern. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht darüber zu befinden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um einen möglichst effektiven Schutz auch innerhalb des befriedeten Besitztums zu gewährleisten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-11-05/5-b-1996-03#rd_12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.