Rechtsprechung / OVG NRW / 2003

OVG NRW Beschluss vom 11.08.2003 – 5 A 2686/03.A

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0811.5A2686.03A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/5-a-2686-03-a#rd_2

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/5-a-2686-03-a#rd_3

Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift auch mit Blick auf die darin genannten Reiseberichte der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS- Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin und des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Sagel nicht auf.

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Vgl. OVG NRW, a.a.O.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/5-a-2686-03-a#rd_4

Da diese Reiseberichte über die ohnehin bekannte und in der Rechtsprechung bereits gewürdigte schlechte wirtschaftliche Lage der Roma hinaus keine wesentlich neuen Erkenntnisse beinhalten, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) in eine besondere Würdigung der zur Kenntnis genommenen Reiseberichte einzutreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.