Rechtsprechung / OVG NRW / 2003

OVG NRW Beschluss vom 20.05.2003 – 15 E 581/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0520.15E581.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage, den Beklagten zu verpflichten, das Bürgerbegehren zur Wiederöffnung des Wellenfreibades O. für zulässig zu erklären, zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_3

Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es mit der Benennung von vier Vertretern gegen die Formvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verstößt. Danach muss ein Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Schon der Wortlaut verbietet es mit den Worten "bis zu drei", mehr als drei Vertreter zu benennen. Auch den Materialien,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_4

vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/4983, S. 8,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_5

ist zu entnehmen, dass mangels einer Möglichkeit der Korrespondenz zwischen Gemeinde und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens höchstens drei Vertreter benannt werden dürfen. Der Sinn und Zweck der Vertreterbenennung, alle Verfahrensrechte bei einigen wenigen Vertretern zu konzentrieren, um die Vertretung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu ermöglichen,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_6

vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 (274),

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_7

gebietet ebenfalls, dass das Erfordernis einer Höchstzahl von Vertretern strikt eingehalten wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_8

Ebenso für das bayerische Recht: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 4 CE 96.2740 -, BayVBl. 1997, 473; für das nordrhein-westfälische Recht: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 26 GO Anm. 4 i.V.m. § 25 GO Anm. 4.1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/15-e-581-03#rd_10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.