Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 03.11.2000 – 16 E 556/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.16E556.00.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Anträge werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/16-e-556-00#rd_1

Der Antrag auf Zulasssung der Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren sind abzulehnen. Aus den im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 1056/00 dargelegten Gründen ergibt sich, dass die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet bzw. geboten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.