Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 17.05.2000 – 7 B 723/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0517.7B723.00.00

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_3

Es spricht bereits einiges dafür, dass der Antrag unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwer- de zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die gesetzlichen Zulassungsgründe, die im vorliegenden Verfahren einschlägig sein sollen, benannt werden und dass näher ausgeführt wird, aus welchen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweils genannten Zulassungsgrund vorliegen sollen. Dem genügt der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil kein Zulassungs-grund benannt ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_4

Selbst wenn man - wohlwollend - davon ausgeht, dass der Antrag insoweit zulässig ist, als der Sache nach der Zulassungsgrund "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses" (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, hat er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen gibt für solche ernstlichen Zweifel nichts her.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_5

Die bloße Wiederholung der Behauptung, die strittigen Hinweistafeln hätten sich seit annähernd 50 Jahren an dem hier in Rede stehenden Aufstellungsort befunden, lässt das für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverlangen nicht fehlerhaft erscheinen. Abgesehen davon, dass die dem Senat vorliegenden Lichtbilder der Tafeln schwerlich den Schluss auf ein entsprechendes Alter der Werbeanlage zulassen und dass in der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 17. März 2000 bezeichnenderweise mit keinem Wort das Alter der Anlage erwähnt ist, steht eine bloße Duldung einer formell illegalen Anlage - auch über längere Zeit - einem sofort vollziehbaren Einschreiten nicht von vornherein entgegen. Es entspricht vielmehr ständiger Spruchpraxis des Senats, dass es auf eine bewusste Duldung - und zwar auf Grund der Kenntnis des für die Bauaufsicht zuständigen Amts - ankommt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_6

Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 - 7 B 315/96.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_7

Das öffentliche Interesse daran, den formellen Erfordernissen des Baugenehmigungsverfahrens in jedem Einzelfall Geltung zu verschaffen, wird demgegenüber nicht dadurch geringer, dass es dem Einzelnen gelungen ist, einen Verstoß gegen diese Vorschriften zeitweise vor der Behörde zu verbergen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_8

Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1990 - 7 B 2953/90.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_9

Vielmehr scheidet eine sofort vollziehbare Nutungsuntersagung wegen formeller Illegalität grundsätzlich nur dann aus, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsgfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht, so dass die Baugenehmigungsbehörde dem Mißstand der formellen Illegalität ohne weiteres durch deren Legalisierung begegnen könnte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_10

Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 - 7 B 315/96; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 10 B 24/91.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_11

Diese Grundsätze gelten auch für die hier angeordnete Beseitigung der Werbeanlage. So entspricht es ständiger Spruchpraxis des beschließenden Gerichts, dass bei formell illegalen baulichen Anlagen - insbesondere Werbetafeln -, die ohne Substanzverlust beseitigt werden können, im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gegenüber dem privaten Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Anlage überwiegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_12

Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. September 1991 - 11 B 2354/91.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_13

Der Schwarznutzer und Schwarzbauer soll gerade nicht - wie von der Antragstellerin für sich reklamiert - wirtschaftliche Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger, der die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung abwartet, daraus ziehen können, dass er unter Missachtung des formellen Baurechts eigenmächtig bauliche Anlagen errichtet und nutzt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00#rd_15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.