Rechtsprechung / OVG NRW / 1999

OVG NRW Beschluss vom 01.09.1999 – 22 A 3004/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0901.22A3004.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/22-a-3004-99#rd_1

Die Berufung ist unzulässig. Eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1999 ist nicht statthaft, da die Berufung nicht vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Als Rechtsbehelf gegen das Urteil wäre nur der Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht gekommen (§ 124 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Zudem ist die Berufung unzulässig, weil der Kläger trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht - wie in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/22-a-3004-99#rd_2

Auch wenn das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen würde, wäre das Rechtsmittel unzulässig, da auch insoweit vor dem Oberverwaltungsgericht gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vertretungszwang besteht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-01/22-a-3004-99#rd_3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung.

5

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.