Rechtsprechung / OVG NRW / 1999
OVG NRW Beschluss vom 07.04.1999 – 16 A 1261/99
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0407.16A1261.99.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Das als Widerspruch bezeichnete, mit einer solchen Funktion unstatthafte, aber möglicherweise einer Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung zugängliche Rechtsmittel des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil es entgegen § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt und innerhalb der Rechtsmittelfrist auch kein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt worden ist. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten Vertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.