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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.1999 – 16 A 1261/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0407.16A1261.99.00

## Tenor

Das als Widerspruch bezeichnete, mit einer solchen Funktion unstatthafte, aber möglicherweise einer Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung zugängliche Rechtsmittel des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil es entgegen § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt und innerhalb der Rechtsmittelfrist auch kein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt worden ist. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten Vertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.1999 – 16 A 1261/99, ECLI:DE:OVGNRW:1999:0407.16A1261.99.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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