Rechtsprechung / OVG NRW / 1999

OVG NRW Beschluss vom 20.01.1999 – 9 A 252/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.9A252.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 6.837,60 DM festgesetzt.

1

G r ü n d e

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/9-a-252-99#rd_1

Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/9-a-252-99#rd_2

Die Grundsätze, nach denen bestandskräftige Gebührenbescheide wegen behaupteter Rechtswidrigkeit nachträglich auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/9-a-252-99#rd_3

S. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 9 A 3049/91 - das weitere Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - sowie den Beschluß vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 -.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/9-a-252-99#rd_4

Die von der Klägerin in bezug auf ihren Fall vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall und keine Fragen grundsätzlicher Art.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).