Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 08.01.1998 – 5 E 940/97

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0108.5E940.97.00

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. August 1997 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-e-940-97#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-e-940-97#rd_2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene, auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO ergangene Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Soweit der Antragsteller die Kostenentscheidung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Wege einer außergerichtlichen Beschwerde für anfechtbar hält, ist für einen derartigen Rechtsbehelf, der allenfalls in Ausnahmefällen krassen Unrechts in Betracht kommen kann,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-e-940-97#rd_3

vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 -, NJW 1993, 1865,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-e-940-97#rd_4

hier ersichtlich kein Raum. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, daß das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung getroffen hat, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und die dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Die gesetzlich normierte Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO schließt jede weitere (Sach-)Prüfung aus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-e-940-97#rd_5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-e-940-97#rd_6

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an den vom Antragsteller zu tragenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-e-940-97#rd_7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).