Rechtsprechung / OVG NRW / 1997

OVG NRW Beschluss vom 12.08.1997 – 18 B 216/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0812.18B216.97.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97#rd_1

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig. Er genügt schon formell nicht den Anforderungen, die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Beschwerdezulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO zu stellen sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97#rd_2

Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97#rd_3

Vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -; ebenso OVG NW, Beschlüsse vom 7. Februar 1997 - 7 B 238/97 - und vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97#rd_4

Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der so verstandene Begründungszwang entspricht zudem der mit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) beabsichtigten Straffung von Gerichtsverfahren; er reduziert den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags, dient damit einer Verfahrensbeschleunigung und ermöglicht eine Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten.

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Vgl. hierzu BT-Drucks. 13/3993, S. 9, 13, 23.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97#rd_5

Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie greift - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde - die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht an, ohne insoweit zwischen den einzelnen benannten Zulassungsgründen zu unterscheiden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der unspezifizierten Begründung des Zulassungsantrags die in Betracht kommenden Zulassungsgründe zu bestimmen und für sie jweils eine Begründung zu konstruieren.

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Vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97#rd_6

Zwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, wenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen läßt,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97#rd_7

und sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung scheidet jedoch schon infolge der sich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe regelmäßig - und auch hier - aus, wenn die Begründung des Zulassungsantrags geeignet ist, sich auf mehrere Zulassungsgründe zu erstrecken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).