Rechtsprechung / OVG NRW / 1996
OVG NRW Beschluss vom 19.12.1996 – 16 B 2542/96
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.16B2542.96.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/16-b-2542-96#rd_1
Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 2543/96 hingewiesen.
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Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.