Rechtsprechung / OVG Niedersachsen / 2014

OVG Niedersachsen Beschluss vom 06.11.2014 – 8 PA 146/14

VerwaltungsrechtNiedersachsenVerwaltungsrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2014-11-06/8-pa-146-14#rd_1

Die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2014-11-06/8-pa-146-14#rd_2

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2014-11-06/8-pa-146-14#rd_3

Hier fehlt der Rechtsverfolgung des Klägers die erforderliche Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) ist die Klage auf Neubescheidung der an den Niedersächsischen Landtag gerichteten Petition voraussichtlich unbegründet. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Behandlung und Bescheidung der Petition des Klägers durch den Niedersächsischen Landtag gegen Art. 17 des Grundgesetzes und Art. 26 der Niedersächsischen Verfassung verstößt. Nach diesen Bestimmungen ist eine Petition von der angegangenen Stelle entgegenzunehmen, sachlich zu behandeln, zu bescheiden und dem Petenten anhand der Bescheidung kenntlich zu machen ist, dass und mit welchem Ergebnis über seine Petition entschieden wurde. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Begründung und Auseinandersetzung mit dem Begehren des Petenten bedarf es hingegen grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225, 230; BVerwG, Beschl. v. 13.11.1990 - BVerwG 7 B 85.90 -, Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2014-11-06/8-pa-146-14#rd_4

In der danach gebotenen Weise ist die Petition des Klägers vom Niedersächsischen Landtag behandelt worden. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts durch den Niedersächsischen Landtag, die hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs einer Vorbereitung der Entscheidungsfindung nach dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren gleichkommt, kann der Kläger nicht beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 -, NJW 1992, 3033; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 12.11.1999 - Vf. 35- VI 99 -, NVwZ 2000, 548). Auch die vom Kläger mit der Beschwerde geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit des Petitionsbescheides vom 27. September 2012 und der dort in Bezug genommenen Stellungnahme des Niedersächsischen Justizministeriums vermittelt ihm einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Petition von vorneherein nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/07 -, juris Rn. 2).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2014-11-06/8-pa-146-14#rd_5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.

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