Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2013

OLG Stuttgart Beschluss vom 18.10.2013 – 15 UF 254/13

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-10-18/15-uf-254-13#rd_1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht notwendig war. Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2013 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen und dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seines unzulässigen Rechtsmittels gesetzt. Vor Ablauf dieser Erklärungsfrist war deshalb eine Stellungnahme der Antragsgegnerin unter Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. § 119 ZPO Rz. 55 m.w.N.).