Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2008

OLG Stuttgart Beschluss vom 07.02.2008 – 2 U 18/06

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Der Gegenvorstellung des Beklagten vom 13.09.2007 gegen den Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007 wird keine Folge gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-02-07/2-u-18-06#rd_1

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 13.09.2007 gegen den Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007 ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-02-07/2-u-18-06#rd_2

1. Der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung kann nur dort stattfinden, wo ihm nicht die Rechtskraft entgegensteht. Rechtskräftige Entscheidungen können nur ausnahmsweise und unter den im Gesetz hierfür normierten Voraussetzungen abgeändert werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-02-07/2-u-18-06#rd_3

2. Der Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007, in dem über die Kostentragung entschieden wurde, ist rechtskräftig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-02-07/2-u-18-06#rd_4

3. Die rechtskraftdurchbrechende Anfechtung eines die Instanz abschließenden, der Rechtskraft fähigen Beschlusses hat der Gesetzgeber in § 321 a ZPO geregelt. Er hat unter Hinweis auf den Gesetzgebungsauftrag des BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass § 321 a ZPO nur dazu dienen soll, einen Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör zu rügen (vgl. Musielak-Musielak, ZPO, 5. Aufl. [2007], Rn. 6 zu § 321 a, m.w.N.; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl. [2007], Rn. 14 vor § 567).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-02-07/2-u-18-06#rd_5

4. Eine Gehörsrüge erhebt der Beklagte jedoch nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-02-07/2-u-18-06#rd_6

5. Auch einen der anderen schwerwiegenden grundrechtsverletzenden Verfahrensverstöße, bei denen eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO erwogen wird (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., Rn. 14 vor § 567 m.w.N.), legt der Beklagte nicht dar. Der Senat hat daher keinen Anlass, über die Frage zu entscheiden, ob § 321 a ZPO als Ausnahmevorschrift und trotz der willentlichen Beschränkung des Gesetzgebers analogiefähig ist.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-02-07/2-u-18-06#rd_7

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 574 ZPO),