Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2007

OLG Stuttgart Beschluss vom 22.10.2007 – 1 W 51/07

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 1.10.2007 - 6 O 264/06 - (Bl. 109 ff.d.A.)

abgeändert:

Das gegen den Sachverständigen Prof. Dr. M. ... gerichtete Ablehnungsgesuch wird

für begründet erklärt.

2. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 5.000.-EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-10-22/1-w-51-07#rd_1

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 1.10.2007 (Bl. 109 ff.d.A.), durch den sein gegen den Sachverständigen Prof. Dr. M. ... (O. - Krankenhaus ... in ...) gerichteter Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-10-22/1-w-51-07#rd_2

Der Kläger hält an seinem Befangenheitsantrag fest. In Anbetracht der Tatsache, dass die O. Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität ... sei, bestehe die Besorgnis, dass der Sachverständige auf Grund der beruflichen Beziehungen zu den Beklagten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber stehe. Er sei daher als unabhängiger Sachverständiger nicht geeignet.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-10-22/1-w-51-07#rd_3

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist begründet. Dem Befangenheitsantrag des Klägers ist stattzugeben, weil ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-10-22/1-w-51-07#rd_4

1. Bei der Ablehnung eines Sachverständigen gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO ist allein maßgeblich, ob aus der objektiven Sicht einer Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen können (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.Auflage, RN 9 zu § 42 ZPO). Ausreichend ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen der (objektive) Anschein der Parteilichkeit besteht. Hingegen bleiben rein subjektive und unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden außer Betracht (BGH NJW-RR 2003, 1220).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-10-22/1-w-51-07#rd_5

2. Im vorliegenden Fall liegt es nicht fern, dass aus der Sicht des Klägers der Eindruck entstehen kann, als stehe der Sachverständige Prof. Dr. M. ... - ohne tatsächlich voreingenommen zu sein - den Beklagten näher als dem Kläger. Auch wenn seine Tätigkeit als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am E. in R. tatsächlich mit keiner über die üblichen beruflichen Kontakte hinausreichenden Zusammenarbeit mit den Beklagten zu 2-4 verbunden ist und sich die Beziehungen zur Beklagten zu 1 im Wesentlichen auf die Ausbildung und Prüfung von Studenten beschränken, so erweckt doch allein die Bezeichnung als „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität U. “ objektiv den Anschein einer ständigen und engen beruflichen Kooperation und vertraglicher Beziehung. Dass der Kläger bei diesem Sachverhalt den Sachverständigen als nicht völlig unabhängig und neutral ansieht, ist jedenfalls nachvollziehbar. Dies genügt, um das Ablehnungsgesuch gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen.

III.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-10-22/1-w-51-07#rd_6

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind (Zöller-Greger, aaO, RN 17 zu § 406 ZPO). Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat - seiner ständigen Praxis folgend - von 1/5 der Hauptsache ausgegangen.