Rechtsprechung / OLG Rostock / 2011

OLG Rostock Beschluss vom 23.12.2011 – 3 W 71/11

FamilienrechtMecklenburg-VorpommernFamilienrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 18.02.2011 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antragsteller Akteneinsicht in das Grundbuchblatt, die darin in Bezug genommenen Urkunden sowie die noch nicht erledigten Eintragungsanträge betreffen das Grundbuch von D.- L., Blatt xxx zu gewähren.

Gründe§

1.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-12-23/3-w-71-11#rd_1

Der Antragsteller hat - bislang ohne Erfolg - beim zuständigen Grundbuchamt Akteneinsicht in das Grundbuchblatt xxx des Grundbuchs von D.-L. nebst den darin in Bezug genommenen Urkunden und den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen beantragt. Er ist der seit Januar 2010 getrennt lebende Ehegatte der Beteiligten zu 2., die als Alleineigentümerin des im Grundbuch von D.-L., Blatt xxx verzeichneten Grundstücks eingetragen ist. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach den Angaben des Antragstellers handelt es sich bei dem Grundbesitz um das wesentliche Vermögen seiner Ehefrau, die die Veräußerung des Grundbesitzes betreibe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-12-23/3-w-71-11#rd_2

Mit Beschluss vom 16.02.2011 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Antrag des Antragstellers vom 16.02.2011 auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO geltend gemacht. Das Grundbuch als öffentliches Register diene nicht der Durchsetzung subjektiver Ansprüche, welche ihren Ursprung außerhalb des Grundbuchrechts hätten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-12-23/3-w-71-11#rd_3

Dem Abänderungsverlangen des Antragstellers haben Urkundsbeamten - mit Beschluss vom 18.02.2011 - und Grundbuchrichterin nicht entsprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 09.03.2011 und verweist unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Stuttgart, NJW-RR 1996, 532 darauf, dass der getrennt lebende Ehegatte zur Durchsetzung eines möglichen Anspruches auf Zugewinnausgleich auf Akteneinsicht angewiesen sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-12-23/3-w-71-11#rd_4

Die Beteiligte zu 2. hat von der ihr in der Beschwerdeinstanz eingeräumten Möglichkeit, zum Akteneinsichtsantrag Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

2.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-12-23/3-w-71-11#rd_5

Die Beschwerde ist gem. §§ 12 c Abs. 4 Satz 2, 71 ff. GBO zulässig und begründet. Der Antragsteller kann Einsicht in die im Tenor genannten Aktenbestandteile nebst Grundbuchblatt verlangen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-12-23/3-w-71-11#rd_6

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts hat der Antragsteller, der mit der Beteiligten zu 2. im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, ein solches berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Einerseits ist anerkannt, dass bei dem mit dem Eigentümer im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten regelmäßig eine berechtigtes Interesse anzunehmen ist (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 12 Rdnr. 9). Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller ungeachtet der mittlerweile erfolgten Trennung vor. Andererseits ist vorliegend ein rechtliches Interesse des Antragstellers auch mit Blick auf § 1365 BGB zu bejahen, weil - wie hier unbestritten vorgetragen - der im Grundbuch von D.-L. Blatt xxx verzeichnete Grundbesitz das wesentliche Vermögen der Beteiligten zu 2. ausmacht und Verfügungen hierüber nicht ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgen können. Entgegenstehende Belange der Beteiligten zu 2. sind nicht ersichtlich.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.