Rechtsprechung / OLG Oldenburg / 2017

OLG Oldenburg Beschluss vom 05.09.2017 – 13 WF 76/17

FamilienrechtNiedersachsenFamilienrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 seit dem 18. Mai 2017 nicht mehr Vormund des Beteiligten zu 1 ist.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_1

Nachdem der am 18. Mai 1999 in … (Republik Guinea) geborene Beteiligte zu 1 ohne seine Eltern in die Bundesrepublik eingereist war, ist durch Beschluss vom 6. April 2016 das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt worden; das Jugendamt des Landkreises Emsland (Beteiligter zu 2) wurde zum Vormund für den Beteiligten zu 1 bestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_2

Ab Mai 2017 gab es Schriftverkehr zwischen dem Jugendamt und dem zuständigen Familiengericht zu der Frage, wann der Beteiligte zu 1 volljährig wird und wann somit die Vormundschaft endet. Das Familiengericht vertrat darin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 990) die Auffassung, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund des anzuwendenden Rechts der Republik Guinea erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig werde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_3

Das Jugendamt hat demgegenüber - nach einer entsprechenden Rückfrage bei der Botschaft der Republik Guinea in Berlin - die Ansicht vertreten, dass der Beteiligte zu 1 mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 18. Mai 2017 volljährig geworden sei. Hilfsweise hat das Jugendamt die Entlassung als Vormund beantragt.

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Das Familiengericht hat den Antrag auf Entlassung zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 weiterhin als Vormund im Amt verbleibt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_4

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, der an seiner Auffassung festhält, dass der Beteiligte zu 1 mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_5

Das Ende der Vormundschaft unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht der Republik Guinea. Die nach diesem Recht maßgebliche Volljährigkeit des Beteiligten zu 1 (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 12 UF 217/16, juris, Rn. 10) ist mit Vollendung seines 18. Lebensjahres am 18. Mai 2017 eingetreten; die Vormundschaft ist seit diesem Zeitpunkt beendet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_6

Der Senat weicht insofern von der Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen ab, das zur Begründung seiner anderslautenden Entscheidung ausgeführt hat (aaO, Rn. 9 ff.):

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_7

Gemäß des in Guinea geltenden Code civil, Titre XVI, Chapitre I: De la Majorité, Art. 443 wird die Volljährigkeit in Guinea mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht (vgl. auch Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Band VI, Guinea, S. 33; Hausmann in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 7. Teil, Rn. 7.921; Textfassung des code civil guineen in Französisch: https://assets.hcch.net/upload/cc_gn.pdf).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_8

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Regelung mittlerweile abbedungen worden ist, wie von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den „Code de l´enfant“ behauptet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_9

Bei dem „Code de l´enfant Guineen“ vom 19.8.2008 handelt es sich um ein Gesetzeswerk, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regelt. In seinen „Dispositions preliminaires“, also einleitenden Bestimmungen, lautet der erste Satz des Art. 1: „Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant“ (vgl. https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/98741/117564/F-1366184401/GIN-98741.pdf). Es wird somit - in Übereinstimmung mit Art. 2 KSÜ - definiert, bei welchen Personen es sich um Kinder im Sinne des „Code de l´enfant“ handelt und damit der Anwendungsbereich für das Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält allerdings keine Regelung über den Eintritt der Volljährigkeit (majorité) in Guinea. Daher muss diesbezüglich die in Art. 441 des „Code de l´enfant“ getroffene Kollisionsregel gelten. Danach sind bezüglich jeglicher durch den „Code de l´enfant“ nicht geregelter Sachgebiete, die in speziellen Normen geregelt sind, diese speziellen Gesetze weiterhin zu beachten (Art. 441: „Dans toutes les matières qui n´ont pas été réglées par le présent Code et qui sont régies par les Lois et Règlements particuliers, les Cours et les Tribunaux continueront de les observer.“).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_10

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch den „Code de l´enfant“ die durch das Bürgerliche Gesetzbuch Guineas in Art. 443 getroffene Regelung der Volljährigkeit nicht abbedungen wird. Auf den „Code de l´enfant“ kann somit keine Beendigung der Vormundschaft gemäß § 1882 BGB gestützt werden. …

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_11

Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass Art. 443 Code civil durch den Code de l´enfant nicht abbedungen worden sei. Dagegen spricht, dass es sich bei dem Code de l’enfant um ein umfassendes Gesetzeswerk handelt, das in insgesamt 443 Artikeln neben allen zivilrechtlichen Aspekten des Kindschaftsrechts unter anderem auch strafrechtliche Fragen regelt. In zivilrechtlicher Hinsicht enthält der Code de l´enfant unter anderem Regelungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge (“Emancipation“; Art. 271 ff.), die die bisherigen Regelungen des Code civil zu dieser Materie ersetzen und teilweise von ihnen abweichen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_12

Der Senat folgt der von der Botschaft der Republik Guinea per E-Mail vom 13. Juni 2017 auf Anfrage des Jugendamts erteilten Auskunft, dass nach dem Recht der Republik Guinea für die Bestimmung der Volljährigkeit seit 2008 nur noch der Code de l’enfant einschlägig ist, durch den das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt wird (so auch OLG Hamm, aaO, Rn. 18 f.). Das steht im Einklang mit einer Auskunft, die dem Senat von der deutschen Botschaft in Conakry erteilt wurde. Danach hat das guineische Justizministerium auf Anfrage der deutschen Botschaft bereits mit Schreiben vom 19. April 2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass für die Bestimmung der Volljährigkeit nur noch der Code de l’enfant einschlägig sei, der das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festsetze. Die übrigen Vorschriften des guineischen Code civil, die eine Volljährigkeit mit 21 Jahren bestimmen, seien seit Inkrafttreten des Code de l’enfant stillschweigend aufgehoben und nicht mehr anzuwenden; sie sollen auch formal in einer kommenden Rechtsreform gestrichen werden.

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Daraus ergibt sich, dass die Vormundschaft für den Beteiligten zu 1 seit Vollendung seines 18. Lebensjahres am 18. Mai 2017 beendet ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2017-09-05/13-wf-76-17#rd_13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).

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