Rechtsprechung / OLG Köln / 2006

OLG Köln Beschluss vom 11.12.2006 – 5 W 136/06

ECLI:DE:OLGK:2006:1211.5W136.06.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Zuständig ist das Landgericht Bonn.

1

G r ü n d e :

2

Sachlich zuständig für die Klage ist das Landgericht Bonn, weil der Streitwert die Summe von 5.000,00 Euro übersteigt (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-11/5-w-136-06#rd_1

Der Streitwert der Klage richtet sich bei der gebotenen interessensgerechten Auslegung des Klagebegehrens nicht nach § 182 InsO, denn die Klägerin verlangt wegen ihrer Forderung abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Gemeinschuldners (§ 157 VVG). Dieses Recht könnte die Klägerin ohne Umweg

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-11/5-w-136-06#rd_2

über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren sogar durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Beklagten geltend machen, und zwar beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (Prölss/Martin – Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 157 VVG Rn. 4). Dass sie ihre Klage stattdessen formal auf Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle beschränkt hat, ändert an ihrem wirklichen Klagebegehren nichts. Der Wert der Klage ist also nach § 6 ZPO zu bestimmen (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Insolvenzverfahren), mithin nach dem Wert der Forderung, der 5.000,00 Euro bei weitem übersteigt. Ob die Klage Erfolg hat, ist unerheblich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-11/5-w-136-06#rd_3

Beruht ein Verweisungsbeschluss auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung, richtet sich seine Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) danach, ob der Zuständigkeitsstreitwert evident falsch bemessen worden ist (KG MDR 99, 438). Dies ist im Streitfall ausnahmsweise trotz der vom Landgericht im Vorlagebeschluss für seine Auffassung angeführten Begründung zu bejahen. Es lag gleichsam auf der Hand, dass die

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-11/5-w-136-06#rd_4

Klage auf abgesonderte Befriedigung abzielt, denn die Klägerin hat ausdrücklich auf die Rechtsstellung der Streithelferin als Versicherer des Gemeinschuldners hingewiesen. Auch nach der Forderungsanmeldung vom 19.7.2005 konnte insoweit kein Zweifel bestehen, denn dort ist die Rubrik "abgesonderte Befriedigung .... wird beansprucht" unter zusätzlicher Nennung von § 157 VVG angekreuzt.