Rechtsprechung / OLG Köln / 1999

OLG Köln Beschluss vom 04.01.1999 – 16 Wx 198/98

ECLI:DE:OLGK:1999:0104.16WX198.98.01

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_1

Die gemäß §§ 45 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Entscheidung führt in der Sache zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und Aufhebung des amtsgerichtlichen Zwischenbeschlusses. Die Rechtsmittel gegen amts- und landgerichtliche Entscheidung sind statthaft, wenngleich die Anfechtung einer Zwischenentscheidung gem. § 303 ZPO nur in eingeschränktem Umfang als zulässig angesehen wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 303, Rz. 11 ). Hier kommt nämlich auch ein Zwischenbeschluß entsprechend §_ 304 ZPO in Betracht, der in vollem Umfang einer Überprüfung durch Rechtsmittel unterliegt, § 304 Abs. 2 , 1. HS ZPO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_2

Die Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde ist nicht frei von Rechtsfehlern, da sie nicht berücksichtigt hat, daß der amtsgerichtliche Beschluß unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für einen Zwischenbeschluß entsprechend §§ 303, 304 ZPO liegen hier nämlich nicht vor.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_3

Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO finden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung (vgl. Keidel/Kahl, FG, 13. Aufl., Vorbem. zu §§ 8 - 18, Rz. 4 ).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_4

Entgegen den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung läßt sich der Erlaß des Zwischenbeschlusses nicht auf § 303 ZPO stützen. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, daß prozessuale Fragen zwischen den Parteien streitig sind, von deren Beantwortung der Fortgang des Verfahrens abhängt. Dagegen scheidet der Erlaß eines Zwischenurteils über einen Teil des materiellen Steitgegenstandes aus (vgl.Zöller/Vollkommer,ZPO, 20.Aufl., § 303,Rz.4; Thomas/Putzo,ZPO, 21.Aufl., § 303,Rz.1 ff).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_5

Die hier mit der Zwischenentscheidung entschiedene Frage betrifft hingegen den materiellen Streitgegenstand, nämlich das Problem, ob der Antragsgegner mit (bestimmten) Gegenforderungen aufrechnen kann. Mithin handelt es sich nicht um einen prozessualen, den Fortgang des Verfahrens betreffenden Streitpunkt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_6

Da die Zwischenentscheidung ausdrücklich als "(Zwischen-) Beschluß" bezeichnet und mit ihr über eine Frage des materiellen Rechts entschieden wird, handelt es sich in der Sache um eine Entscheidung nach § 304 ZPO. Diese Vorschrift betrifft nämlich die Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen über den Anspruchsgrund.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_7

Im vorliegenden Fall werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Entscheidung nach dieser Norm ebenfalls nicht erfüllt. Der Streit über den Grund muß - soll ein Grundurteil zulässig sein - entscheidungsreif sein. Das ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr wird, wie schon gezeigt, über die Frage der Zulässigkeit der vom Antragsgegner geltend gemachten Aufrechnung entschieden, mithin über einen Teilaspekt der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Im übrigen kann, unabhängig von der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung, auch deshalb keine Zwischenentscheidung über den Grund ergehen, da einer solchen die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung entgegensteht, die in der Summe der Einzelforderungen die beantragte Forderung übersteigt (vgl.hierzu: Thomas/Putzo, aaO., § 304, Rz. 7 ).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-04/16-wx-198-98#rd_8

Weitere verfahrensrechtliche Normen, aufgrund derer ein derartiger Zwischenbeschluß zulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich; somit ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben.

12

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Vielmehr bleibt diese auch über die Rechtsmittel der Endentscheidung überlassen.