Rechtsprechung / OLG Köln / 1998

OLG Köln Urteil vom 03.06.1998 – 5 U 41/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0603.5U41.98.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Berufung ist begründet und gebietet die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 539 ZPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_1

Dabei kann dahinstehen, ob eine Klageänderung in Form des gewillkürten Parteiwechsels ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung der Beklagten zu diesem erst nach Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Antrag zulässig war oder jetzt noch wäre.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_2

Das Landgericht hätte nämlich dem bereits erstinstanzlich gestellten Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung stattgeben müssen, wonach richtige Beklagte die R., vertreten durch den Rektor, sein sollte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_3

Diesem in der Berufungsinstanz erneut gestellten Antrag hatte nunmehr der erkennende Senat stattzugeben, wobei der Senat von der Vornahme eines separaten Berichtigungsbeschlusses abgesehen und die notwendige Berichtigung des Rubrums zugleich mit dieser abschließenden Berufungsentscheidung vorgenommen hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_4

Es ist anerkannt, daß eine derartige Rubrumsberichtigung ohne weiteres auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen kann, weil auch das mit der Sache befaßte Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig ist, solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, Rdnr. 69 zu § 263; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 22 zu § 319; BGHZ 106, 373; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1991, 448 und 1471).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_5

Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die vom Kläger gewählte falsche Parteibezeichnung macht keinen Parteiwechsel nötig, sondern kann ohne weiteres berichtigt werden. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen sind nämlich unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Parteien feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (vgl. Zöller-Vollkommer aaO, Rdnr. 14 zu § 319). Für das Gericht besteht in diesen Fällen sogar eine Pflicht gemäß § 139 ZPO, auf die Berichtigung hinzuwirken (vgl. OLG Hamm in JurBüro 1977, 1420). Bei unrichtiger bzw. mehrdeutiger äußerer Parteibezeichnung ist grundsätzlich die (juristische) Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH in NJW-RR 1995, 764 m.w.N.), bei betriebsbezogenem Handeln also im Zweifel der hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger (BGHZ 91, 152), z.B. Behörde statt Fiskus (vgl. Zöller-Vollkommer aaO, Rdnr. 7 vor § 50).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_6

Partei ist danach diejenige Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt wird. Wer das ist, muß erforderlichenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Maßgeblich ist danach, wer aus Adressatensicht objektiv als Träger der jeweiligen Parteirolle gewollt erscheint (Zöller-Vollkommer aaO, Rdnr. 13 vor § 50).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_7

Dabei kann auch eine falsche juristische Bezeichnung der Partei berichtigt werden, so daß im Ergebnis abweichend von der ursprünglichen Bezeichnung im Rubrum eine "andere" juristische Person erscheint. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.7.1972 (vgl. WM 1972, 1128 f) entschieden. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ausweislich des Rubrums das L. anstelle des wahren Rechtsträgers, nämlich die B., in Anspruch genommen worden war. Der Bundesgerichtshof hat in der später vom Kläger begehrten Rubrumsänderung (nunmehr B. statt L.) ausdrücklich keine Klageänderung, sondern eine bloße Rubrumsberichtigung gesehen, weil von Anfang an klar gewesen sei, daß dem wahren Rechtsträger die Parteirolle habe zufallen sollen, wobei aus der Klage ersichtlich gewesen sei, wer damit gemeint war, so daß die irrtümliche anderweitige Parteibezeichnung unschädlich sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_8

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der erkennende Senat bereits in einer Entscheidung vom 12.1.1998 -5 U 86/97- eine vom Landgericht Bonn vorgenommene Rubrumsberichtigung gebilligt, mit der dieses die ursprünglich fehlerhafte Klägerbezeichnung "L. , vertreten durch die U." in "U." berichtigt hatte, weil sich aus den gesamten Umständen völlig eindeutig ergab, daß die Universität Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs war und diesen auch selbständig geltend machen wollte.

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Genauso liegt der Fall auch hier:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_9

Es war von Anfang an klar, daß der Kläger die geltend gemachten Feststellungs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter ärztlichen und zahnärztlicher Behandlung gegen die R. als juristische Person richten wollte. Dort wurde der Kläger behandelt, diese stellte den Heil- und Kostenplan auf; mit dieser Institution wurde der Behandlungsvertrag geschlossen. Daß die R. Adressatin der erhobenen Klage sein sollte, ergab sich für alle Beteiligten eindeutig aus der Klagebegründung. Überdies war die R. von Anfang an im Rubrum aufgeführt, wenn auch fälschlich als Vertreterin des Landes. Davon, daß es sich bei der falschen Parteibezeichnung um einen offenbaren Irrtum des Klägers (bzw. seines Prozeßbevollmächtigten) handelte, der sich über die Rechtsstellung der R. als innerhalb des Landes selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht im klaren war, ging insbesondere ersichtlich auch die beklagte R. selbst aus.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_10

Eine etwa fehlende Passivlegitimation ist von ihr zumindest in den vorbereitenden Schriftsätzen vom 11.4.1997 (Bl.93) und 6.5.1997 (Bl. 98) mit keinem Wort gerügt worden. Vielmehr scheint sie ebenfalls an die Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung gedacht zu haben (wenn sie diese überhaupt für erforderlich hielt), wie sich aus den von ihr in diesen Schriftsätzen jeweils verwendeten Klammerzusätzen "R." hinter dem im Betreff aufgeführten Passivrubrum ebenso andeutet wie durch die im erstgenannten Schriftsatz verwendete Parteibezeichnung ("die Beklagte", Bl. 94).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_11

Im übrigen ist die Angabe des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, das beklagte L. habe im Klageerwiderungsschriftsatz darauf hingewiesen, daß "die Klageanträge in der angekündigten Form unzulässig seien", in diesem Zusammenhang irreführend. Diese Rüge der Beklagten bezog sich nämlich ersichtlich auf den Inhalt der klägerischen Anträge, die in der gewählten Form ("Es wird festgestellt, daß der Beklagte....... dem Kläger verantwortlich ist für allen Schaden.....") tatsächlich unzulässig gewesen sein dürften. Hingegen hat die Beklagte mit keinem Wort die fehlende Passivlegitimation angezweifelt, sich vielmehr zur Sache eingelassen und den angekündigten Klageabweisungsantrag -neben dem Hinweis auf die ihrer Meinung nach inhaltliche Unzulässigkeit der Klageanträge- mit materiell-rechtlichen Einwänden gegen den klägerischen Anspruch (Schadensersatzansprüche unbegründet, weil keine fehlerhafte Behandlung vorlag) begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_12

Sie selbst ist deshalb im anhängigen Verfahren zunächst ersichtlich selbst von ihrer Parteistellung ausgegangen und hat erst im Verlauf des Verfahrens einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen. Schon angesichts der dem Beklagtenvertreter doch zweifelsfrei durch die R. zugeleiteten Informationen als Grundlage der Klageerwiderung ist im übrigen davon auszugehen, worauf auch die Berufungsbegründung zutreffend hinweist, daß die Mandatserteilung auch von dort aus (die Klage ist ja in jedem Falle richtigerweise dem Rektor der R. zugestellt worden) erfolgt ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_13

Die R. hat deshalb ihre beabsichtigte Parteistellung erkannt und selbst auch angenommen. Schutzwürdige Interessen werden durch eine Rubrumsberichtigung somit nicht verletzt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_14

Infolge der demnach gebotenen Rubrumsberichtigung ist das angefochtene Urteil zwangsläufig falsch, weil es sich mit der möglichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten gar nicht befaßt hat. Es hat Ansprüche abgewiesen, die gar nicht geltend gemacht worden sind, nämlich solche gegen das L. Nordrhein-Westfalen. Das Urteil ist gegen bzw. für die "falsche" Partei, nämlich das L. ergangen, wobei zudem zweifelhaft sein dürfte, ob eine gegen das L. gerichtete Klage durch die beim Rektor der R. vorgenommene Zustellung überhaupt rechtshängig geworden sein könnte. Streitgegenständlich sind aber Ansprüche gegen die R.. Die Berechtigung dieser Ansprüche wird das Landgericht zu prüfen haben. Dieserhalb ist der Rechtsstreit gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Die verweigerte Rubrumsberichtigung stellt zweifellos einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar, zumal der Senat auf diese Möglichkeit in seinem Beschluß vom 23.7.1997 -5 W 50/97- im anhängig gewesenen Ablehnungsverfahren gegen den Kammervorsitzenden ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. im übrigen die ähnlich gelagerten Beispielsfälle für einen Verfahrensmangel in der Übersicht bei Thomas-Putzo, ZPO, 17. Auflage, Anm. 2.c) zu § 539).

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Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 540 hält der Senat im Hinblick auf die noch gebotene Tatsachenaufklärung nicht für sachdienlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98#rd_15

Der vorliegende Verfahrensmangel rechtfertigt auch die ausgesprochene Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG (vgl. Baumbach/Lauterbach-Albers, ZPO, 51. Auflage, § 538 Anm. 1); Zöller-Schneider, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 31 zu § 539 m.w.N.).

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.000,- DM

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Wert der Beschwer für beide Parteien: Unter 60.000,00 DM