Rechtsprechung / OLG Köln / 1997

OLG Köln Beschluss vom 12.05.1997 – 16 Wx 104/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX104.97.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-104-97#rd_1

Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die mündlichen Verhandlung ist nachzuholen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-104-97#rd_2

Indem das Landgericht ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde der Antragsteller zurückwies, wurde § 44 Abs. 1 WEG verletzt, der auch für das Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen das schriftliche Verfahren zuläßt. Die mündliche Verhandlung dient dabei neben der Sachaufklärung (§ 12 FGG) vor allem dem Ziel einer gütlichen, vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens (Senatsbe-schluß vom 12.05.1980 in Rechtspfleger 1980, 349; OLG Stuttgart NJW 1974, 2137 BayObLG NJW RR 1988, 1.151 (1.152); Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 44 Rd. Nr. 22). Nur in besonders gelagerten Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen auch im Beschwerdeverfahren verzichtet werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist besonders zu begründen (BayObLG a.a.O., Seite 1152).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-104-97#rd_3

Dem angegriffenen Beschluß ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Der Umstand, daß die Beschwerde aussichtslos war, rechtfertigt für sich genommen nicht von der Regel des § 44 Abs. 1 WEG abzuweichen. Eine gütliche Einigung schied nämlich nicht von vornherein aus. Angesichts der in Streit stehenden Fragen drängte sich vielmehr auf, eine einvernehmliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu suchen, um ein gedeihliches und friedliches Zusammenleben der Wohnungseigentümer in Zukunft zu sichern.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-104-97#rd_4

Es bedarf schließlich keiner Entscheidung darüber, ob die Parteien von der Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, stets vorab in Kenntnis zu setzen sind. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren wurde auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil für die Parteien überraschend von der Regel des § 44 Abs. 1 WEG abgewichen wurde und damit für sie unklar blieb, bis zu welchem Zeitpunkt Schriftsätze berücksichtigt werden konnten.

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Das Landgericht wird gemäß § 47 WEG über die Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden haben.

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Geschäftswert für die sofortige weitere Beschwerde: 4.000,00 DM.