Rechtsprechung / OLG Köln / 1993

OLG Köln Urteil vom 26.05.1993 – 11 U 3/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0526.11U3.93.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_1

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Über die ihm zuerkannten Beträge hinaus stehen ihm gegen die Beklagte nach dem Vertrags-inhalt keine weiteren Schadensersatzansprüche zu. Ihre Haftung für den "reinen Fahrzeugschaden" ist auf 5.000,00 DM begrenzt, ohne daß es darauf an-kommt, wie es zu dem Unfall vom 17. November 1991 gekommen ist, bei den der Mietwagen beschädigt worden ist. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf diejenigen allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach der Mieter in bestimmten Fällen ohne eine summenmäßige Beschränkung haften soll.

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_2

Dabei ist dem Kläger allerdings zuzugeben, daß es nicht von vornherein überraschend (§ 3 AGB-Gesetz) ist, wenn ein Haftungsausschluß im Falle grober Fahrlässigkeit nicht gelten soll. Das entspricht der gesetzlichen Regelung für Versicherungsverträ-ge (§ 61 VVG), und eine Haftungsbegrenzung ist weitgehend einem Versicherungsschutz vergleichbar und wird vielfach seitens des Vermieters auch durch Versicherungsverträge abgedeckt. Obwohl im Vertrag der Parteien vermerkt ist, es bestehe kei-ne Kaskoversicherung, kann der Kunde zunächst ein-mal nur erwarten, nicht anders gestellt zu werden, als beim Versicherungsvertrag. Eine derartige Ver-tragsgestaltung ist bei Kraftfahrzeugmietverträgen auch weitgehend üblich. § 3 AGB-Gesetz betrifft Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH NJW 1982/2309).

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_3

Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob einem Teil der Geschäftsbedingungen bereits deshalb als überraschend die Anerkennung zu versagen wäre, weil die Regelungen im Vertrag an verschiedenen Stellen enthalten sind.

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9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_4

Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle kann sie zu einer überraschenden machen (vgl. BGH a.a.O.). Dem liegt die Überlegung zu-grunde, daß der Leser der Vertragsbedingungen, der eine Regelung dort nicht findet, wo sie nach dem Sachzusammenhang hingehört, dadurch überrascht wird, wenn sie an anderer Stelle versteckt ist.

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11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_5

Es ist jedoch fraglich, ob ein Kunde, der nur die erste Seite des Mietvertrages oder nur die Mietbe-dingungen liest, darauf vertrauen kann, durch die-se Bestimmungen sei die Haftung, was den Grad des Verschuldens anbetrifft, abschließend geregelt. In beiden Fällen wird auf die Geschäftsbedingungen verwiesen, in denen die Haftungsbestimmungen durch die Überschrift deutlich hervorgehoben sind. Wie schon ausgeführt worden ist, ist es nicht schlechthin ungewöhnlich, daß ein Haftungsaus-schluß nur für leichte Fahrlässigkeit gelten soll.

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13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_6

Daß der Senat im Ergebnis dem Landgericht folgt, beruht vor allem darauf, daß hinzukommt, daß die in den Vertragsunterlagen an drei verschiedenen Stellen getroffenen Regelungen zur Haftung unklar und untereinander widersprüchlich sind, so daß sie gerade auch für einen Durchschnittskunden, der sie sorgfältig durchliest, in ihrer Tragweite kaum verständlich sind (vgl. § 5 AGB-Gesetz). Das gilt insbesondere für diejenige Haftungsregelung, für welche die Beklagte sich entschieden hat. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat sie nicht gegen Zahlung einer besonderen Gebühr einen voll-ständigen Haftungsausschluß vereinbart. Für sie sollte diejenige Selbstbeteiligung gelten, die oh-ne ein zusätzliches Entgelt vorgesehen ist.

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Für diesen Fall wird nicht deutlich, daß bei grober Fahrlässigkeit die Haftungsbegrenzung ent-fällt.

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17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_7

Auf der Vorderseite des Mietvertrages sind alter-nativ zwei Möglichkeiten nebeneinander gestellt, eine Begrenzung der Haftung auf eine bestimmte Summe zuzüglich "Schadensnebenkosten" (ohne Zu-zahlung) oder ein vollständiger Ausschluß der Ersatzpflicht (gegen ein Entgelt). Es ist nur von "selbstverschuldeten" Unfällen die Rede.

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19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_8

In der Zusammenstellung der Leistungen und Miet-bedingungen heißt es dann : "Bei Unfällen haftet der Mieter entsprechend den allgemeinen Geschäfts-bedingungen ohne Rücksicht auf Verschulden für den reinen Kraftfahrzeugschaden". Das wäre im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung sogar eine Haftungsverschärfung. Es wird dann andererseits hinzugefügt, die Haftung für Schäden sei bei vertragsgerechter Nutzung begrenzt. Auf einen be-stimmten Verschuldensgrad wird auch hier nicht ab-gestellt.

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21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_9

In der nachfolgenden Übersicht wird dann die Unterscheidung aus dem Mietvertrag hinsichtlich zweier verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten fortgesetzt. Die Überschrift über die Tabellen ist mißverständlich. Es wird gesagt, die Haftung könne gegen Gebühren ausgeschlossen werden. Die Tabelle zeigt demgegenüber, daß die Festlegung einer Selbstbeteiligung je Schadensfall nicht von einer Gebühr abhängig ist; so ist auch mit der Beklagten abgerechnet worden. Für den summenmäßig nicht begrenzten Haftungsausschluß sind bestimmte Tages-sätze genannt.

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23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_10

Auf die in den Geschäftsbedingungen wiedergegebe-nen Haftungsbestimmungen wird auch auf Seite 1 des Mietvertrages verwiesen. Die Bezugnahme in einem besonderen Absatz deutet an sich darauf hin, daß die Klausel für beide vorhergenannten Alternativen gelten soll.

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25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_11

Überprüft man dann aber den Abschnitt IV der Ge-schäftsbedingungen, so wird der Fall der summenmä-ßigen Begrenzung gar nicht durch weitere Klauseln ergänzt.

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27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_12

Absatz 1 sieht eine Ersatzpflicht nach den all-gemeinen Haftungsregeln vor, wenn der Mieter das Fahrzeug beschädigt oder er eine sonstige Vertragsverletzung begeht, was an sich bedeuten würde, daß zum Verschulden § 276 BGB und zum zu ersetzenden Schadensumfang §§ 249 f. BGB unein-geschränkt anwendbar sein sollen. Gerade das ist aber nicht der Fall.

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Absatz 2 betrifft die Schadensnebenkosten.

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Absatz 3 behandelt diejenigen hier nicht vorlie-genden besonderen Schadensursachen, auf die sich eine Teilkaskoversicherung erstreckt.

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33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_13

Absatz 4 enthält zusätzliche Regelungen für den Fall, daß durch Zahlung eines besonderen Entgelts die Haftung ausgeschlossen wird. In diesem Fall soll sie bei grobem Verschulden, Unfallflucht oder alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit fortbestehen.

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Die beiden nächsten Absätze regeln Sonderfälle, der letzte die Mietausfallkosten.

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37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_14

Das bedeutet, daß für den Fall der summenmäßigen Haftungsbeschränkung ohne Zahlung eines besonderen Entgelt eine fortbestehende Haftung bei grobem Verschulden bezw. grober Fahrlässigkeit zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

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39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_15

Wer die Klauseln besonders sorgfältig prüft, dem leuchtet es zwar nicht ein, daß ein Mieter, der eine besondere Gebühr entrichtet, bei grober Fahr-lässigkeit voll haften soll, während für denjeni-gen, der keine Zahlung nach Art einer Versiche-rungsprämie leistet, eine entsprechende Regelung fehlt. Eine ausdehnende Auslegung ist bei Ge-schäftsbedingungen aber nicht gerechtfertigt. Sie würde besondere Überlegungen erfordern, die einem Durchschnittskunden bei der Anmietung eines Fahr-zeugs nicht zuzumuten sind.

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41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/11-u-3-93#rd_16

Im übrigen wäre es auch unschwer möglich, eine Regelung, wonach der Mieter im Fall von Beschädi-gungen des Fahrzeugs und bei sonstigen Vertrags-verletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Be-stimmungen haftet, bei nur leichter Fahrlässigkeit des Mieters oder anderweitigen Nutzungsberech-tigten die Ersatzpflicht wegen des reinen Fahr-zeugschadens auf einen bestimmten Betrag zuzüg-lich Schadensnebenkosten begrenzt wird und diese Selbstbeteiligung durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausgeschlossen werden kann, knapp und verständlich wiederzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 4.462,86 DM.