Rechtsprechung / OLG Köln / 1993

OLG Köln Urteil vom 18.01.1993 – 27 U 94/92

ECLI:DE:OLGK:1993:0118.27U94.92.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_3

Die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind zulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_5

In der Sache hat aber nur die Berufung teilweise Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_7

Der größere Verursachungsbeitrag an dem Verkehrs-unfall in B. am 25. Juli 1991 ist der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2) anzulasten. Der Widerbeklagte zu 2) hat gegen § 10 StVO verstoßen. Die Frage, ob es sich um eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO oder um eine Grundstücksausfahrt im Sinne des § 10 StVO handelt, entscheidet sich nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen (BGH VersR 1977, 50). Maßgebend ist auch die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung, ob also der Verkehrsweg dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem Grundstück (BGH NJW RR 1987, 1237). Die Länge der Zufahrt ist für die Qualifikation als öffentliche Straße oder Grund-stücksausfahrt ohne Bedeutung (OLG Saarbrücken VM 1981, 70; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 10 StVO Rn. 5). Als "anderer Straßenteil" im Sinne des § 10 StVO ist auch eine Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Grundstücken anzusehen, wenn sie nach den äußerlich erkennba-ren Umständen lediglich der Anschließung dieser Grundstücke an den öffentlichen Verkehr dient (Rüth-Berr-Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn. 10).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_9

Hier deuten zwar Breite und Ausbau der Fahrbahn durch Asphaltierung und Einfassung durch Bordstei-ne auf die Einmündung einer Straße hin. Doch ist entscheidend der Gesamteindruck. Danach handelt es sich eher um eine Ausfahrt aus einem Grundstück. Denn die Asphaltierung endet nach 30-50 Metern in einem Feldweg. Vorher befindet sich in einem noch geringeren Abstand zur Landstraße auf der linken Seite die Einfahrt zur M.. Wegen dieses relativ geringen Abstandes und des Umstandes, daß die Asphaltierung alsbald aufhört, sowie durch die Einzäumung der beiderseits der Fahrbahn gelegenen Grundstücke, durch das Schild mit der Benutzungsordnung und durch das Hinweisschild "D." am Beginn der Zufahrt wird mehr der Eindruck einer Grundstückszu- und ausfahrt vermittelt. Das gilt um so mehr, als die nach außen in Erscheinung tretende geringe Verkehrsbedeutung auf einen nicht dem fließenden Verkehr dienenden Zugang zu einen Grundstück hindeutet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_11

Wenn es sich danach auch bei richtiger Wertung um eine Grundstücksausfahrt handelt, kann die durch Bordsteine eingefaßte, asphaltierte und we-gen ihrer Breite großzügig ausgebaute Fahrbahn zu Zweifeln Anlaß geben. In einem solchen Fall muß sich der Vorfahrtberechtigte nach § 1 StVO darauf einstellen, daß der nicht Vorfahrtberechtigte dem Grundsatz rechts vor links folgt und seine Vor-fahrt mißachtet (vgl. Rüth-Berr-Berz, a.a.O., § 10 Rn. 6; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 8; § 10 Rn. 1 a; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 10 Rn. 5). In solchen Zweifelsfällen ist Verständigung geboten (Hentschel, a.a.O., § 10 Rn. 5 i/Drees-Kuckuck-Werny, a.a.O., § 10 Rn. 1 a). Daran hat es der Be-klagte zu 3) fehlen lassen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_13

Für die Behauptung der Beklagten, der Widerbeklag-te habe zunächst angehalten und sei dan angefah-ren, sind diese beweispflichtig. Denn hierdurch wollen sich die Beklagten entlasten, den Widerbe-klagten zu 2) zusätzlich belasten. Beweis für ihre Behauptung haben sie jedoch nicht angetreten, so daß sie beweisfällig geblieben sind.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_15

Nach der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung ist dem Widerbeklagten zu 2) der größere Verursa-chungsbeitrag anzulasten. Er hat gegen § 10 StVO verstoßen. Für ihn hätten wegen der gesamten Um-stände die Zweifel an seiner Vorfahrtberechtigung größer sein müssen als die des Beklagten zu 3). Das rechtfertigt eine Schadensteilung von 2/3 zu Lasten der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) und zu 1/3 zu Lasten der Beklagten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_17

Die Angriffe der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen S. schlagen nicht durch. Daß auch der rechte Kotflügel zu ersetzen war, erscheint im Hinblick darauf glaubhaft, daß der gesamte Vorder-wagen verzogen und die Motorhaube, nach den Licht-bildern zu urteilen, gegen den rechten Kotflügel gedrückt worden ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_19

Da die übrigen Schadenspositionen nicht bestritten sind, betrug der Schaden der Klägerin einschließ-lich der Kostenpauschale von 30,-- DM 6.838,13 DM, wovon sie 1/3, das sind 2.279,38 DM ersetzt ver-langen kann.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_21

Der Schaden der Beklagten belief sich auf 2.471,61 DM, den die Klägerin und der Widerbeklag-te zu 2) zu 2/3, das sind 1.647,74 DM zu ersetzen haben.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_23

Wegen der Zinsentscheidung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_25

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92#rd_27

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.314,74 DM.