Rechtsprechung / OLG Koblenz / 4. Senat für Familiensachen / 2025
OLG Koblenz Beschluss vom 15.01.2025 – 7 WF 24/25
4. Senat für Familiensachen
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Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Westerburg vom 21.11.2024 teilweise (Ziffer 3.) abgeändert und der Verfahrenswert auf 24.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
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Das Familiengericht hat in dem Verfahren auf Zutrittsgewährung zu einer Wohnung aufgrund eines dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin während ihrer Ehe notariell eingeräumten lebenslangen Wohnrechts, welches durch dauerhaften Wohnsitzwechsels des Antragstellers entschädigungslos erlöschen soll (§ 2 Ziffer 1, Ziffer 3 b) des notariellen Vertrages), den Verfahrenswert zunächst mit Beschluss vom 28.09.2023 auf 60.321,60 € und später unter Hinweis auf § 2 Ziffer 7 mit Beschluss vom 21.11.2024 auf 4.800,00 € (Jahreswert) festgesetzt.
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Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28.11.2024 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 21.11.2024 hat dieser mit Schreiben vom 11.12.2024, beim Familiengericht am selben Tag eingegangen, Verfahrenswertbeschwerde mit dem Antrag, den Verfahrenswert auf 60.321,60 € festzusetzen, eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Grundlage der Verfahrenswertbestimmung § 3 ZPO sei und zur Bestimmung des Werts der gesamten etwaigen auf Lebenszeit ausgerichteten Nutzungsdauer des Wohnrechts der Jahreswert gemäß Sterbetafeln des Bundesministeriums der Finanzen sowie § 14 BewG mit einem Vervielfältiger von 12.567 bzw. 12.306 zu multiplizieren sei.
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Der Antragsteller hat Zurückweisung der Verfahrenswertbeschwerde beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin übersehe, dass es sich nicht um ein Zivilverfahren, sondern um eine sonstige Vermögenssache handele.
II.
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Die gemäß § 59 S. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet und führt zur Heraufsetzung des Verfahrenswerts auf 24.000,00 €.
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Der in § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG vorgeschriebene Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht, da die Differenz bereits einer Rechtsanwaltsgebühr weit über 500,00 € liegt.
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Die Beschwerde hat in der Sache jedenfalls teilweise Erfolg.
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Der Wert des Verfahrens auf Wiedereinräumung des Besitzes an der streitgegenständlichen Wohnung auf Bestellung eines lebenslänglichen Wohnrechts bestimmt sich nicht nach dem einjährigen Nutzungsentgelt. Die vom Familiengericht ohne ausdrückliche Benennung zugrunde gelegte Bestimmung des § 41 Abs. 1 GKG, wonach dann, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, höchstens der einjährige Zins für die Wertberechnung maßgebend ist, ist hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (OLG Köln, JurBüro 2006, 477 Rn. 2).
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Denn der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, nämlich die Privilegierung von Gegenstandswerten betreffend Miet-oder mietähnliche Verhältnisse zur Vermeidung von wirtschaftlichen Barrieren für Streitigkeiten um entgeltlich überlassenen Wohnraum (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 11. Auflage 1996, Rn. 5104), passt nicht für das vorliegend verfolgte Begehren des Antragstellers. Es handelt sich vorliegend nicht um ein mit Gegenleistungspflichten des Mieters oder eines sonstigen Wohnungsinhabers verbundenen Recht. Das streitgegenständliche Verfahren war vielmehr auf die Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung aufgrund eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet. Dabei war streitig, ob der Antragsteller seinen Wohnsitz dauerhaft gewechselt hatte und damit das lebenslange Wohnrecht entschädigungslos erloschen ist. Bei einem Streit um die Wirksamkeit und/oder das Bestehen eines Wohnrechts ist der Wert nach § 42 FamGKG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 3 ZPO zu bestimmen (OLG Frankfurt, OLGR 1995, 132; OLG Köln, JMBl. 1968, 177; Schneider, aaO, Rn. 5108 m.w.N.).
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Im Rahmen des § 3 ZPO ist hinsichtlich des Interesses des Antragstellers einerseits zu berücksichtigen, dass ihm an der Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung aufgrund des unentgeltlichen lebenslangen Wohnrechts gelegen ist, weshalb der Verfahrenswert den als untere Grenze zu betrachtende einfache Jahresmietwert im Regelfall deutlich überschreiten muss (OLG Frankfurt, OLGR 1995, 132). Diese Auffassung wird auch von dem OLG Naumburg (OLGR 2001, 131) vertreten. Nur für den dort entschiedenen Sonderfall hat es im Rahmen des § 3 ZPO den Rechtsgedanken des § 16 GKG a.F. (= nunmehr § 41 GKG) entsprechend herangezogen, da nach der Auffassung des dortigen Gerichts eine besondere Fallgestaltung vorlag, auf die der soziale Schutzzweck dieser Norm heranzuziehen war, der vorliegend jedoch nicht tangiert ist.
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Anhaltspunkte für den Rahmen der Ausübung des Ermessens bietet die Vorschrift des § 24 KostO (OLG Köln, JurBüro 2006, 477; OLG Köln, JMBl. 1968, 177; Anders/Gehle, Streitwert-Lexikon, 4. Auflage 2002, Stichwort "Wohnrecht" Rn. 1; Stichwort "Dienstbarkeit" Rn. 4).
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Bei der Bewertung ist damit vom Wert des Wohnrechts auszugehen, welches die Beteiligten im Rahmen des notariellen Vertrages mit einem Jahreswert von 4.800,00 € beziffert haben. Zur Ermittlung des Gesamtwertes des Rechts ist sein Jahreswert mit einem Faktor zu vervielfältigen, der aus einer entsprechenden Anwendung der Tabelle des § 24 Abs. 2 KostO zu entnehmen ist.
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Der Antragsteller war in dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens 61 Jahre alt. Bei einem hier anzusetzenden Lebensalter von über 55 bis zu 65 Jahren wäre nach der genannten Tabelle der 11-fache Betrag des Wertes der einjährigen Nutzung in Ansatz zu bringen mit der Folge, dass der Wert des Wohnrechts mit (4.800,00 € x 11) 52.800,00 € festzusetzen wäre.
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Vorliegend jedoch ist die Privilegierung des § 24 Abs. 3 KostO heranzuziehen, wonach bei den Rechten für Angehörigen der Wert höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs beträgt. Diese Vergünstigung greift auch bei ehemaligen Eheleuten ein (vgl. nur Schwarz in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Auflage 2005, § 24 Rn. 70).,
III.
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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst.