Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2004

OLG Koblenz Urteil vom 03.06.2004 – 6 U 105/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0603.6U105.04.0A

Gewerblicher RechtsschutzRheinland-PfalzGewerblicher Rechtsschutz Rheinland-PfalzVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2004 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird es verboten, ohne Zustimmung des Antragstellers bundesweit im geschäftlichen Verkehr das Wortzeichen „PROVITALIS“ zu benutzen im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Heilpraktikers.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.

Gründe§

1

I. Die Berufung des Antragstellers hat Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_1

Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „PROVITALIS“ gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zu.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_2

Nach dieser Bestimmung ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

4

So liegt der Fall hier.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_3

Die Bezeichnung „ProVital“, die Bestandteil der von dem Antragsteller verwendeten Bezeichnung seines Geschäftsbetriebes ist, ist schutzfähig im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_4

Sie prägt den Gesamteindruck der Firmenbezeichnung des Antragstellers und verfügt über eine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. BGH NJW 1997, S. 1928 ff.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_5

Der Antragsgegner verwendet mit seinem Firmenbestandteil „PROVITALIS“ ein Zeichen, das der Namensbezeichnung „ProVital“ ähnlich ist und das geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung des Antragstellers hervorzurufen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_6

Maßgebliche Kriterien bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind vor allem die Identität bzw. der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, das Ausmaß der Unterscheidungskraft, der schutzbeanspruchenden Bezeichnung und die Branchennähe.

9

Gegenstand der Prüfung sind dabei im Wesentlichen die Wortzeichen „ProVital“ und „PROVITALIS“.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_7

Der Umstand, dass diese Begriffe nicht stets in Alleinstellung gebraucht werden, sondern überwiegend in Verbindung mit den weiteren Zusätzen (Gesundheits- und Naturheilzentrum“ (Antragsteller) und „Heil- und Gesundheitszentrum“ oder „Haus der Gesundheit“ (Antragsgegner) und teilweise als Wort-/Bildzeichen dergestalt verwendet werden, dass sich die geschäftliche Bezeichnung des Antragstellers in grüner Schrift mit weißem Salamander oder in weißer Schrift mit grünem Salamander und sich das Wortzeichen „PROVITALIS“ auf Seiten des Antragsgegners mit einem Kopf und drei kreisenden Pfeilen präsentiert, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_8

Dabei ist vor allem dem allgemein anerkannten Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verkehr grundsätzlich dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen und Bestandteile oder auch Buchstabenabkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_9

Es ist zu erwarten, dass der Verkehr angesichts der vorbezeichneten, eher farblosen und längeren beschreibenden Wortzusätze die beiden Geschäftsbezeichnungen verkürzend als „ProVital“ und „PROVITALIS“ ins Bewusstsein aufnehmen und wiedergeben wird.

13

Ausgehend von diesen Vorüberlegungen liegt bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt eine hohe Zeichenähnlichkeit vor.

14

Beide Bezeichnungen enthalten den gleichen Wortstamm „Provital“.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_10

Berücksichtigt man ferner, dass Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet werden als die nachfolgenden Wortteile (vgl. BGH GRUR 2002, S. 1067 f.), besteht eine erhebliche begriffliche Ähnlichkeit, die auch durch die an die Namensbezeichnung des Geschäftsbetriebs des Antragsgegners angehängte Endung „is“ nicht entschärft wird.

16

Das Erinnerungsbild wird ferner geprägt durch die phonetische Ähnlichkeit beider Zeichen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_11

Auch hier ist der klangliche Gesamteindruck entscheidend, so dass der Endung „is“ in dem von dem Antragsgegner verwendeten Wortzeichen keine besondere Unterscheidungskraft zukommt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_12

Dies gilt ebenso für die geringeren schriftbildlichen Unterschiede, die darin bestehen, dass das Zeichen „ProVital“ zumeist – jedoch nicht ausnahmslos – aus zwei Wortteilen besteht und sich über zwei Zeilen erstreckt, während das Zeichen PROVITALIS einzeilig in Großbuchstaben und als ein Wort erscheint.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_13

Beide Wortzeichen verfügen mithin nicht über eine besondere graphische Ausgestaltung, die eine einprägsame Struktur aufweisen würde, so dass die vorstehend aufgezeigten, die Ähnlichkeit begründenden begrifflichen und klanglichen Elemente dominant bleiben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_14

Das äußere Erscheinungsbild der beiden einander gegenüber stehenden Bezeichnungen ist mithin in einem erheblichen Maße ähnlich und begründet daher ein maßgebliches Kriterium für die Annahme der Verwechslungsgefahr.

21

Ein weiteres wesentliches Merkmal ist die von dem Landgericht nicht beachtete „Branchennähe“ der geschäftlichen Tätigkeiten beider Parteien.

22

Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner üben den Beruf des Heilpraktikers aus.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_15

Auch wenn die Anmeldung des Wortzeichens „ProVital“ darüber hinaus für die Warengruppe 3 und 5 (Schönheitspflege, pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate usw.) erfolgte, liegt hier eine Überschneidung in einem Bereich vor, der einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers bildet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_16

Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Praxen beider Parteien in M..., nur wenige Straßen voneinander entfernt befinden, so dass die Gefahr der Verwechslung auch durch die bestehende räumliche Nähe noch erheblich erhöht wird.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_17

Unter Berücksichtigung der darüber hinaus bestehenden Sinngleichheit beider Zeichen „ProVital“ und „PROVITALIS“, den bereits dargestellten geringen Unterschieden in der schriftbildlichen Ausgestaltung beider Wortzeichen und der bereits erwähnten Neigung des Verkehrs, lange Bezeichnungen verkürzt aufzunehmen, ist die Gefahr groß, dass der Eindruck entsteht, die Praxen beider Parteien würden von dem gleichen Inhaber betrieben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_18

Inwieweit bei dieser Betrachtung dem Zeichen „ProVital“ bereits aufgrund seiner Eigenart eine hohe Kennzeichnungskraft zukommt, oder ob es nur in geringem Maße geeignet ist, sich dem Verkehr einzuprägen, kann letztlich dahinstehen.

27

Jedenfalls genießt dieses Wortzeichen regional wie überregional einen hohen Bekanntheitsgrad.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_19

Der Antragsteller ist Verfasser einschlägiger Literatur und darüber hinaus bekannt aufgrund zahlreicher Veröffentlichungen in Zeitschriften und sonstigen Medien.

29

Die bundesweit erlangte Bekanntheit verleiht diesem geschäftlichen Zeichen daher eine hohe Verkehrsgeltung.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_20

Nach alledem führt die Ähnlichkeit beider Wortzeichen zu einer erheblichen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zu Lasten des Antragstellers.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_21

Der Antragsgegner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er verwende das Zeichen „PROVITALIS“ nur mit dem Zusatz „Haus der Gesundheit“ und zumeist als Wort-/Bildzeichen in Verbindung mit einem Kopf mit drei kreisenden Pfeilen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_22

Wie bereits ausgeführt, sind die von dem Antragsgegner verwendeten Zusätze nicht einheitlich. Es existiert sowohl die Bezeichnung „Haus der Gesundheit“ als auch „Heil- und Gesundheitszentrum“. Zudem besteht auch zwischen diesen beiden Wortbildungen und dem von dem Antragsteller verwendeten beschreibenden Namensbestandteil eine so große Ähnlichkeit, dass die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Interessenten nicht auf die bestehenden Unterschiede in der Rechtsträgerschaft gelenkt wird, der Eindruck eines einheitlichen Unternehmens mithin nicht entkräftet wird.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_23

Wesentlich ist aber vor allem die Tatsache, dass die Präsentation der Praxis des Antragsgegners im Internet, sowohl die Bezeichnung der E-mail-Adresse als auch die Gestaltung der Homepage, ohne die vorgenannten klärenden Zusätze erfolgt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_24

Da dem Internet als kommerzialisiertem Massenmedium vor allem im Werbebereich eine große Bedeutung zukommt, begründet dieser Umstand ein erhebliches Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der Verwendung des Zeichens „PROVITALIS“, dies unabhängig von der Frage, inwieweit die Benutzung als Wort-/Bildzeichen oder in Verbindung mit einem der genannten Zusätze geeignet ist, der aufgezeigten hohen Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_25

Die Behauptung des Antragsgegners, bei näherer Betrachtung ergebe sich aus dem weiteren Inhalt der Homepage, dass es sich um seinen Geschäftsbetrieb handele, steht der vorstehenden Bewertung nicht entgegen. Es ist vielmehr entscheidend, dass mit der Nutzung einer dem Wortzeichen des Antragstellers ähnlichen Bezeichnung eine einprägsame Internetadresse gewählt wird, die das Auffinden der entsprechenden Leitseite im Internet für den Benutzer erleichtert und somit einen hohen Wiedererkennungseffekt vermittelt, bevor sich der Betrachter über den weiteren Inhalt der Homepage informiert.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_26

Ist durch die rechtswidrige Verwendung des „irreführenden Zeichens“ erst einmal die falsche Weiche gestellt, ist die Gefahr groß, dass dieser Irrtum im Folgenden nicht bemerkt wird.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_27

Über die Frage, ob sich der Antragsgegner, wie von dem Antragsteller behauptet, und unter Beweis gestellt, auch telefonisch mit der Bezeichnung „PROVITALIS“ meldet und inwieweit dieses neue Vorbringen im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen ist, hatte der Senat nicht zu befinden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_28

Jedenfalls sind allein die vorstehend erläuterten Gesichtspunkte ausreichend, eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, so dass es gerechtfertigt ist, die Benutzung des Wortzeichens „PROVITALIS“ durch den Antragsgegner nach Absatz 4 dieser Bestimmung zu untersagen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_29

Der Antragsgegner kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, er verfüge über das mit Zustimmung seiner Ehefrau genutzte prioritätsältere Kennzeichnungsrecht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_30

Der nach § 15 MarkenG in Anspruch genommene Verletzer kann dem Antragsteller ältere Rechte anderer Inhaber grundsätzlich nicht entgegenhalten, denn diese entfalten ihre Vorrangwirkung nur zugunsten des Rechtsträgers selbst.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_31

Zwar lässt die Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB die Einrede aus dem Recht eines Dritten dann zu, wenn der Antragsgegner aufgrund schuldrechtlicher Gestattung zur Benutzung des älteren fremden Rechts berechtigt ist und der Dritte seinerseits die Unterlassung der Nutzung verlangen könnte.

42

So liegt der Fall hier jedoch nicht.

43

Unbestritten übte die Ehefrau des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt die Tätigkeit einer Heilpraktikerin aus.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_32

Da die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, wie bereits ausgeführt, neben der Zeichenähnlichkeit auch voraussetzt, dass zwischen den Unternehmen, die um die Nutzbarkeit der „ähnlichen Zeichen“ streiten, eine Branchennähe dergestalt vorliegt, dass ausreichende sachliche Berührungspunkte bestehen, aufgrund derer der Verkehr mindestens zu der Annahme geschäftlicher Zusammenhänge im Sinne der Verwechslungsgefahr gelangen kann, fehlt es im Hinblick auf die Person der Rechtsinhaberin B... T... an einer wesentlichen Voraussetzung im Sinne des § 15 MarkenG.

45

Die Kollisionslage entstand erst mit der Verwendung des Zeichens „PROVITALIS“ für die von dem Antragsgegner ausgeübte Tätigkeit des Heilpraktikers.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_33

Da dieser nach eigenen Angaben erst seit Februar 2003 in M... praktiziert, ist die Kollisionslage mithin erst zu einem Zeitpunkt aufgetreten, als das Zeichen „ProVital“ zugunsten des Antragstellers für die Dienstleistungen des Heilpraktikers bereits eingetragen war.

47

Bereits ein Vergleich der chronologischen Vorgänge lässt mithin eine Priorität zugunsten des Antragsgegners nicht erkennen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_34

Ungeachtet der vorstehenden Überlegungen scheitert die Argumentation des Antragsgegners auch daran, dass der Stellung der Rechtsinhaberin B... T... eine Vorrangwirkung hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsklasse eines Heilpraktikers nicht zukommt.

49

Die Rechtsstellung des Antragsgegners kann insoweit nicht weiter reichen als die Rechtsposition der Markeninhaberin selbst.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_35

Nach alledem besteht ein prioritätsälteres Recht des Antragsgegners, das er dem Unterlassungsverlangen des Antragstellers wirksam entgegenhalten könnte, nicht.

51

Ein Verfügungsanspruch des Antragstellers nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG ist somit gegeben.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_36

Dem mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsbegehren war entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht der für die Zulässigkeit der Eilanordnung erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit im Sinne der §§ 935, 940 BGB abzusprechen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_37

Der Antragsteller kann sich zu seinen Gunsten auf die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG berufen, die nach der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz herrschend vertretenen Auffassung auch auf die Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz analoge Anwendung findet (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, S. 345 f.; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2002, S. 98 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2002, S. 309 f.).

54

Diese Vermutung ist weder nach dem Vorbringen des Antragsgegners noch nach dem unstreitigen Sachverhalt im Übrigen widerlegt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_38

Das vorprozessuale Geschehen lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Antragsgegner, etwa durch zu langes Warten mit der Rechtsverfolgung, zum Ausdruck gebracht habe, ihm sei es mit der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes in Wirklichkeit nicht eilig. Die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung unter dem Gesichtspunkt der hinausgezögerten und/oder schleppenden Rechtsverfolgung würde voraussetzen, dass der Antragsgegner trotz positiver Kenntnis von dem in Rede stehenden, ihn betreffenden Wettbewerbsverstoß gleichwohl über Gebühr gewartet hätte, das Verfahren der einstweiligen Verfügung einzuleiten.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_39

Ein zögerliches Handeln des Antragstellers ist auch nicht darin zu sehen, dass er, nachdem er erstmals im Oktober 2003 Kenntnis von der Praxiseröffnung des Antragsgegners erlangt hat, zunächst außergerichtlich mit Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2003 zur Unterlassung der Nutzung des Wortzeichens PROVITALIS aufgefordert hat und erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist im November 2003 das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet hat.

57

Auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers gibt keinen Anlass, die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG als widerlegt anzusehen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_40

Soweit der Antragsgegner um die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht hat, begründet dieser Umstand keine abweichende Beurteilung, da der Kläger die verlängerte Frist nicht ausgeschöpft, sondern das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet hat.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-06-03/6-u-105-04#rd_41

Nach alledem sind die Voraussetzungen, über den materiell begründeten Anspruch des Antragstellers durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befinden, gegeben.

60

Auf die Berufung des Antragstellers war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und dem Verfügungsantrag, wie erkannt, stattzugeben.

61

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

62

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.