Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2021

OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.04.2021 – 20 WF 70/21

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Pforzheim (6 F 42/21) vom 30.03.2021 aufgehoben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2021-04-28/20-wf-70-21#rd_1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.03.2021 beim Familiengericht Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB angeregt. Sie vertritt die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde in der [...]-Realschule in [...] durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2021-04-28/20-wf-70-21#rd_2

Das Familiengericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.03.2021 an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die Antragstellerin begehre die Außerkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zu Grunde liegenden Rechtsverordnung. Zuständig hierfür sei das Verwaltungsgericht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2021-04-28/20-wf-70-21#rd_3

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.04.2021, am 14.04.2021 bei Gericht eingegangen, Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.03.2021 eingelegt. Gegenstand des Verfahrens sei eine Angelegenheit der Personenfürsorge, für die das Familiengericht zuständig sei.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2021-04-28/20-wf-70-21#rd_4

Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 ff. ZPO (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG Rn. 15) zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2021-04-28/20-wf-70-21#rd_5

Das Schreiben der Antragstellerin beinhaltet eine Anregung gemäß § 24 FamFG. Mit dem Eingang des Schreibens bei Gericht wurde noch kein Verfahren eingeleitet (vgl. Burschel in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38. Edition, Stand: 01.04.2021, § 24 FamFG Rn. 9). Das Familiengericht hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass, muss das Familiengericht ein Verfahren einleiten. Anderenfalls sind die Vorermittlungen zu beenden, § 24 Abs. 2 FamFG.

6

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

7

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 574 ZPO.