Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2005

OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.07.2005 – 16 WF 103/05

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 11. März 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-27/16-wf-103-05#rd_1

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. März 2005 die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 31. März 2005 zugestellt. Ihre (sofortige) Beschwerde ging am 6. Mai 2005 ein.

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Das Rechtsmittel ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-27/16-wf-103-05#rd_2

Gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen bestimmte Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, zu denen auch deren Aufhebung nach § 124 Nr. 2 ZPO gehört, die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-27/16-wf-103-05#rd_3

Die Notfrist begann am 31. März 2005 zu laufen. Die Antragstellerin war zwar im Scheidungsverfahren selbst zuletzt von Rechtsanwältin ... Heidelberg, vertreten. Der Beschluss vom 11. März 2005 durfte gleichwohl der Antragstellerin selbst zugestellt werden, da für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als reinem Verwaltungsverfahren § 172 ZPO nicht gilt (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 3. September 2004 - 4 Ta 575/04 - juris Rechtsprechung; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Mai 2004 L 6 SF 90/04 - juris Rechtsprechung).

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Die Notfrist von einem Monat war am 6. Mai 2005 abgelaufen.

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Gebühr für die erfolglose sofortige Beschwerde: 50 EUR (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1811).